§ 32 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 32 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.Paragraph 32,

Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Druckgeräten, die gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
§ 32 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.Paragraph 32,

Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Druckgeräten, die gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde.

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