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(2) Mit dem Inkrafttreten (Anm.: 1.1.1994) dieses Bundesgesetzes tritt Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten (Anm.: 1.1.1994) dieses Bundesgesetzes gilt § 74 der Dampfkesselverordnung - DKV, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 495/1991 und Nr. 543/1991, als Bundesgesetz bis zum 31. Dezember 1994 weiter.
(4) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1994 erlassen werden; sie dürfen jedoch - unbeschadet des Abs. 1 - frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten (Anm.: 1.1.1994) dieses Bundesgesetzes tritt Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten (Anm.: 1.1.1994) dieses Bundesgesetzes gilt § 74 der Dampfkesselverordnung - DKV, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 495/1991 und Nr. 543/1991, als Bundesgesetz bis zum 31. Dezember 1994 weiter.
(4) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1994 erlassen werden; sie dürfen jedoch - unbeschadet des Abs. 1 - frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.