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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Anhörung ist abzuberaumen, wenn
1. | der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden, | |||||||||
2. | alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder | |||||||||
3. | der Antrag zurückgezogen wurde. |
(2) Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.
(1) Die Anhörung ist abzuberaumen, wenn
1. | der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden, | |||||||||
2. | alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder | |||||||||
3. | der Antrag zurückgezogen wurde. |
(2) Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.