§ 9 AV

Anhörungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Anhörung ist abzuberaumen, wenn

1.

der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden,

2.

alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder

3.

der Antrag zurückgezogen wurde.

(2) Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Anhörung ist abzuberaumen, wenn

1.

der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden,

2.

alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder

3.

der Antrag zurückgezogen wurde.

(2) Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.

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