§ 2 BHOG 2012 (weggefallen)

Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie erstmalige Meldung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen.Die erstmalige Meldung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Eine Meldung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes hat erstmalig zum 31. März 2013 zu erfolgen.Eine Meldung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes hat erstmalig zum 31. März 2013 zu erfolgen.
§ 2 BHOG 2012 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 31.01.2012 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie erstmalige Meldung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen.Die erstmalige Meldung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Eine Meldung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes hat erstmalig zum 31. März 2013 zu erfolgen.Eine Meldung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes hat erstmalig zum 31. März 2013 zu erfolgen.
§ 2 BHOG 2012 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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