§ 18 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach erfolgreich abgeschlossener Vorprüfung, Bauprüfung oder Baumusterprüfung und der nachfolgenden ersten Druckprüfung oder Dichtheitsprüfung ist hierüber grundsätzlich von der Erstprüfstelle eine Bescheinigung auszustellen, mit der auch die Übereinstimmung der ausgeführten Prüfungen und Erprobungen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bestätigt wird. Für vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung besonders bezeichnete, in Serie gefertigte Druckgeräte kann von der Ausstellung dieser Bescheinigung abgesehen werden; diesfalls kann aus sicherheitstechnischen Gründen auch verordnet werden, daß an den Wandungen eine entsprechende Kennzeichnung anzubringen ist.
  2. (2)Absatz 2Nach Herstellung des Druckgerätes und Vorliegen der allenfalls erforderlichen Bescheinigungen gemäß Abs. 1 hat der Hersteller eine Konformitätserklärung auszustellen, mit der er bestätigt, daß das Druckgerät mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen übereinstimmt. Zusätzlich hat der Hersteller am Druckgerät ein Konformitätszeichen anzubringen.Nach Herstellung des Druckgerätes und Vorliegen der allenfalls erforderlichen Bescheinigungen gemäß Absatz eins, hat der Hersteller eine Konformitätserklärung auszustellen, mit der er bestätigt, daß das Druckgerät mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen übereinstimmt. Zusätzlich hat der Hersteller am Druckgerät ein Konformitätszeichen anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Über das Ergebnis der ersten Betriebsprüfung gemäß § 13, der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß § 15 sowie von Reparaturen gemäß § 17 sind von den zuständigen Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen.Über das Ergebnis der ersten Betriebsprüfung gemäß Paragraph 13,, der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Paragraph 15, sowie von Reparaturen gemäß Paragraph 17, sind von den zuständigen Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Aufbewahrung der Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 3, der Konformitätserklärung und des Konformitätskennzeichens gemäß Abs. 2 können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen werden.Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Aufbewahrung der Bescheinigungen gemäß Absatz eins und 3, der Konformitätserklärung und des Konformitätskennzeichens gemäß Absatz 2, können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen werden.
§ 18 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsNach erfolgreich abgeschlossener Vorprüfung, Bauprüfung oder Baumusterprüfung und der nachfolgenden ersten Druckprüfung oder Dichtheitsprüfung ist hierüber grundsätzlich von der Erstprüfstelle eine Bescheinigung auszustellen, mit der auch die Übereinstimmung der ausgeführten Prüfungen und Erprobungen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bestätigt wird. Für vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung besonders bezeichnete, in Serie gefertigte Druckgeräte kann von der Ausstellung dieser Bescheinigung abgesehen werden; diesfalls kann aus sicherheitstechnischen Gründen auch verordnet werden, daß an den Wandungen eine entsprechende Kennzeichnung anzubringen ist.
  2. (2)Absatz 2Nach Herstellung des Druckgerätes und Vorliegen der allenfalls erforderlichen Bescheinigungen gemäß Abs. 1 hat der Hersteller eine Konformitätserklärung auszustellen, mit der er bestätigt, daß das Druckgerät mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen übereinstimmt. Zusätzlich hat der Hersteller am Druckgerät ein Konformitätszeichen anzubringen.Nach Herstellung des Druckgerätes und Vorliegen der allenfalls erforderlichen Bescheinigungen gemäß Absatz eins, hat der Hersteller eine Konformitätserklärung auszustellen, mit der er bestätigt, daß das Druckgerät mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen übereinstimmt. Zusätzlich hat der Hersteller am Druckgerät ein Konformitätszeichen anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Über das Ergebnis der ersten Betriebsprüfung gemäß § 13, der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß § 15 sowie von Reparaturen gemäß § 17 sind von den zuständigen Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen.Über das Ergebnis der ersten Betriebsprüfung gemäß Paragraph 13,, der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Paragraph 15, sowie von Reparaturen gemäß Paragraph 17, sind von den zuständigen Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Aufbewahrung der Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 3, der Konformitätserklärung und des Konformitätskennzeichens gemäß Abs. 2 können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen werden.Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Aufbewahrung der Bescheinigungen gemäß Absatz eins und 3, der Konformitätserklärung und des Konformitätskennzeichens gemäß Absatz 2, können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen werden.
§ 18 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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