§ 18 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 18 KG (1weggefallen) Nach erfolgreich abgeschlossener Vorprüfung, Bauprüfung oder Baumusterprüfung und der nachfolgenden ersten Druckprüfung oder Dichtheitsprüfung ist hierüber grundsätzlich von der Erstprüfstelle eine Bescheinigung auszustellen, mit der auch die Übereinstimmung der ausgeführten Prüfungen und Erprobungen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bestätigt wirdseit 20.04.2016 weggefallen. Für vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung besonders bezeichnete, in Serie gefertigte Druckgeräte kann von der Ausstellung dieser Bescheinigung abgesehen werden; diesfalls kann aus sicherheitstechnischen Gründen auch verordnet werden, daß an den Wandungen eine entsprechende Kennzeichnung anzubringen ist.

(2) Nach Herstellung des Druckgerätes und Vorliegen der allenfalls erforderlichen Bescheinigungen gemäß Abs. 1 hat der Hersteller eine Konformitätserklärung auszustellen, mit der er bestätigt, daß das Druckgerät mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen übereinstimmt. Zusätzlich hat der Hersteller am Druckgerät ein Konformitätszeichen anzubringen.

(3) Über das Ergebnis der ersten Betriebsprüfung gemäß § 13, der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß § 15 sowie von Reparaturen gemäß § 17 sind von den zuständigen Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen.

(4) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Aufbewahrung der Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 3, der Konformitätserklärung und des Konformitätskennzeichens gemäß Abs. 2 können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen werden.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
§ 18 KG (1weggefallen) Nach erfolgreich abgeschlossener Vorprüfung, Bauprüfung oder Baumusterprüfung und der nachfolgenden ersten Druckprüfung oder Dichtheitsprüfung ist hierüber grundsätzlich von der Erstprüfstelle eine Bescheinigung auszustellen, mit der auch die Übereinstimmung der ausgeführten Prüfungen und Erprobungen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bestätigt wirdseit 20.04.2016 weggefallen. Für vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung besonders bezeichnete, in Serie gefertigte Druckgeräte kann von der Ausstellung dieser Bescheinigung abgesehen werden; diesfalls kann aus sicherheitstechnischen Gründen auch verordnet werden, daß an den Wandungen eine entsprechende Kennzeichnung anzubringen ist.

(2) Nach Herstellung des Druckgerätes und Vorliegen der allenfalls erforderlichen Bescheinigungen gemäß Abs. 1 hat der Hersteller eine Konformitätserklärung auszustellen, mit der er bestätigt, daß das Druckgerät mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen übereinstimmt. Zusätzlich hat der Hersteller am Druckgerät ein Konformitätszeichen anzubringen.

(3) Über das Ergebnis der ersten Betriebsprüfung gemäß § 13, der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß § 15 sowie von Reparaturen gemäß § 17 sind von den zuständigen Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen.

(4) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Aufbewahrung der Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 3, der Konformitätserklärung und des Konformitätskennzeichens gemäß Abs. 2 können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten