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(2) Nach Herstellung des Druckgerätes und Vorliegen der allenfalls erforderlichen Bescheinigungen gemäß Abs. 1 hat der Hersteller eine Konformitätserklärung auszustellen, mit der er bestätigt, daß das Druckgerät mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen übereinstimmt. Zusätzlich hat der Hersteller am Druckgerät ein Konformitätszeichen anzubringen.
(3) Über das Ergebnis der ersten Betriebsprüfung gemäß § 13, der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß § 15 sowie von Reparaturen gemäß § 17 sind von den zuständigen Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen.
(4) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Aufbewahrung der Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 3, der Konformitätserklärung und des Konformitätskennzeichens gemäß Abs. 2 können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen werden.
(2) Nach Herstellung des Druckgerätes und Vorliegen der allenfalls erforderlichen Bescheinigungen gemäß Abs. 1 hat der Hersteller eine Konformitätserklärung auszustellen, mit der er bestätigt, daß das Druckgerät mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen übereinstimmt. Zusätzlich hat der Hersteller am Druckgerät ein Konformitätszeichen anzubringen.
(3) Über das Ergebnis der ersten Betriebsprüfung gemäß § 13, der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß § 15 sowie von Reparaturen gemäß § 17 sind von den zuständigen Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen.
(4) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Aufbewahrung der Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 3, der Konformitätserklärung und des Konformitätskennzeichens gemäß Abs. 2 können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen werden.