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Grundsatz und Geltungsbereich
§ 1. (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flughäfen wird von der Austro Control GmbH eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer.
(2) Es wird eine An- und Abfluggebührenzone im Sinne des Artikels 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festgelegt. Sie umfasst die Flughäfen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
(3) An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
(4) Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.
Grundsatz und Geltungsbereich
§ 1. (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flughäfen wird von der Austro Control GmbH eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer.
(2) Es wird eine An- und Abfluggebührenzone im Sinne des Artikels 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festgelegt. Sie umfasst die Flughäfen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
(3) An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
(4) Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.