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(2) Die Wiederaufnahme des Betriebes von Dampfkesseln und Druckbehältern gemäß § 15 Abs. 5 darf erst nach Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 3 erfolgen.
(3) Druckgeräte sind derart zu betreiben oder zu benützen, daß ihre Sicherheit und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen gewahrt bleibt. Hiebei ist auch dafür Sorge zu tragen, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind und daß die Ausrüstungsteile gewartet und ihre Funktionen regelmäßig geprüft werden.
(4) Ergeben sich während des Betriebes von Druckgeräten die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, hat der Betreiber unverzüglich für geeignete Sicherungsmaßnahmen zu sorgen, wenn erforderlich die mangelhafte Anlage außer Betrieb zu nehmen und jedenfalls die Kesselprüfstelle zu verständigen. Die weiteren Maßnahmen sind von der Kesselprüfstelle festzulegen. In den Bescheinigungen oder Konformitätserklärungen gemäß § 15 hat die Kesselprüfstelle die Art des Mangels und die getroffenen Maßnahmen zu vermerken.
(5) Druckbehälter zur Lagerung von Gasen dürfen nur gefüllt werden, wenn Meßeinrichtungen vorhanden sind, welche eine kontrollierte Füllung ermöglichen. Die Füllung ist so vorzunehmen, daß während des Füllens im Druckbehälter kein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann. Druckbehälter für verflüssigte Gase dürfen nur soweit gefüllt werden, daß bei der zu erwartenden höchsten Betriebstemperatur der festgesetzte höchste Betriebsdruck im Druckbehälter nicht überschritten wird. Der Aufstellungsort von Druckbehältern für brennbare, giftige oder ätzende Gase sowie der Bereich des Füllanschlusses sind während des Füllvorganges gegen den Zutritt unbefugter Personen und bei brennbaren oder verbrennungsfördernden Gasen gegen Zündquellen abzusichern.
(6) Versandbehälter dürfen nur soweit mit Gasen oder Dämpfen gefüllt werden, daß die beim Transport oder bei der Lagerung mögliche Betriebstemperatur keine unzulässige Beanspruchung der Wandungen bewirken kann. Versandbehälter dürfen grundsätzlich nur von Füllstellen gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen, geschultes Füllpersonal sowie ein geeignetes diesbezügliches Qualitätssicherungssystem verfügen; Ausnahmen hievon sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzulegen, wenn dies mit der Zielsetzung gemäß § 1 sicherheitstechnisch vereinbar ist.
(7) Im Falle der Explosion eines Druckgerätes ist vom Betreiber - unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 5 - unverzüglich die Anzeige bei der Behörde zu erstatten. Diese hat Untersuchungen über die Ursache des Vorfalles zu veranlassen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis der Untersuchung zu berichten.
(2) Die Wiederaufnahme des Betriebes von Dampfkesseln und Druckbehältern gemäß § 15 Abs. 5 darf erst nach Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 3 erfolgen.
(3) Druckgeräte sind derart zu betreiben oder zu benützen, daß ihre Sicherheit und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen gewahrt bleibt. Hiebei ist auch dafür Sorge zu tragen, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind und daß die Ausrüstungsteile gewartet und ihre Funktionen regelmäßig geprüft werden.
(4) Ergeben sich während des Betriebes von Druckgeräten die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, hat der Betreiber unverzüglich für geeignete Sicherungsmaßnahmen zu sorgen, wenn erforderlich die mangelhafte Anlage außer Betrieb zu nehmen und jedenfalls die Kesselprüfstelle zu verständigen. Die weiteren Maßnahmen sind von der Kesselprüfstelle festzulegen. In den Bescheinigungen oder Konformitätserklärungen gemäß § 15 hat die Kesselprüfstelle die Art des Mangels und die getroffenen Maßnahmen zu vermerken.
(5) Druckbehälter zur Lagerung von Gasen dürfen nur gefüllt werden, wenn Meßeinrichtungen vorhanden sind, welche eine kontrollierte Füllung ermöglichen. Die Füllung ist so vorzunehmen, daß während des Füllens im Druckbehälter kein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann. Druckbehälter für verflüssigte Gase dürfen nur soweit gefüllt werden, daß bei der zu erwartenden höchsten Betriebstemperatur der festgesetzte höchste Betriebsdruck im Druckbehälter nicht überschritten wird. Der Aufstellungsort von Druckbehältern für brennbare, giftige oder ätzende Gase sowie der Bereich des Füllanschlusses sind während des Füllvorganges gegen den Zutritt unbefugter Personen und bei brennbaren oder verbrennungsfördernden Gasen gegen Zündquellen abzusichern.
(6) Versandbehälter dürfen nur soweit mit Gasen oder Dämpfen gefüllt werden, daß die beim Transport oder bei der Lagerung mögliche Betriebstemperatur keine unzulässige Beanspruchung der Wandungen bewirken kann. Versandbehälter dürfen grundsätzlich nur von Füllstellen gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen, geschultes Füllpersonal sowie ein geeignetes diesbezügliches Qualitätssicherungssystem verfügen; Ausnahmen hievon sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzulegen, wenn dies mit der Zielsetzung gemäß § 1 sicherheitstechnisch vereinbar ist.
(7) Im Falle der Explosion eines Druckgerätes ist vom Betreiber - unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 5 - unverzüglich die Anzeige bei der Behörde zu erstatten. Diese hat Untersuchungen über die Ursache des Vorfalles zu veranlassen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis der Untersuchung zu berichten.