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Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann nach Maßgabe des § 1 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten, die nach ausländischen oder internationalen technischen Bestimmungen gefertigt und geprüft werden, durch Verordnung gestatten. Er kann weiters Erstprüfungen, Druckprüfungen, Dichtheitsprüfungen und die Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen anerkennen, die von ausländischen Prüfstellen durchgeführt worden sind, soweit diese Prüfstellen auf Grund der für sie geltenden ausländischen Rechtsvorschriften einer Erstprüfstelle gemäß § 20 gleichwertig sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann nach Maßgabe des Paragraph eins, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten, die nach ausländischen oder internationalen technischen Bestimmungen gefertigt und geprüft werden, durch Verordnung gestatten. Er kann weiters Erstprüfungen, Druckprüfungen, Dichtheitsprüfungen und die Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen anerkennen, die von ausländischen Prüfstellen durchgeführt worden sind, soweit diese Prüfstellen auf Grund der für sie geltenden ausländischen Rechtsvorschriften einer Erstprüfstelle gemäß Paragraph 20, gleichwertig sind.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann nach Maßgabe des § 1 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten, die nach ausländischen oder internationalen technischen Bestimmungen gefertigt und geprüft werden, durch Verordnung gestatten. Er kann weiters Erstprüfungen, Druckprüfungen, Dichtheitsprüfungen und die Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen anerkennen, die von ausländischen Prüfstellen durchgeführt worden sind, soweit diese Prüfstellen auf Grund der für sie geltenden ausländischen Rechtsvorschriften einer Erstprüfstelle gemäß § 20 gleichwertig sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann nach Maßgabe des Paragraph eins, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten, die nach ausländischen oder internationalen technischen Bestimmungen gefertigt und geprüft werden, durch Verordnung gestatten. Er kann weiters Erstprüfungen, Druckprüfungen, Dichtheitsprüfungen und die Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen anerkennen, die von ausländischen Prüfstellen durchgeführt worden sind, soweit diese Prüfstellen auf Grund der für sie geltenden ausländischen Rechtsvorschriften einer Erstprüfstelle gemäß Paragraph 20, gleichwertig sind.