§ 24 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann nach Maßgabe des § 1 § 24 KGdas Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten, die nach ausländischen oder internationalen technischen Bestimmungen gefertigt und geprüft werden, durch Verordnung gestatten (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Er kann weiters Erstprüfungen, Druckprüfungen, Dichtheitsprüfungen und die Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen anerkennen, die von ausländischen Prüfstellen durchgeführt worden sind, soweit diese Prüfstellen auf Grund der für sie geltenden ausländischen Rechtsvorschriften einer Erstprüfstelle gemäß § 20 gleichwertig sind.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 25.04.1992 bis 19.04.2016
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann nach Maßgabe des § 1 § 24 KGdas Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten, die nach ausländischen oder internationalen technischen Bestimmungen gefertigt und geprüft werden, durch Verordnung gestatten (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Er kann weiters Erstprüfungen, Druckprüfungen, Dichtheitsprüfungen und die Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen anerkennen, die von ausländischen Prüfstellen durchgeführt worden sind, soweit diese Prüfstellen auf Grund der für sie geltenden ausländischen Rechtsvorschriften einer Erstprüfstelle gemäß § 20 gleichwertig sind.

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