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(1) Die Landesregierung kann Ärzte, die
1. | die Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen, | |||||||||
2. | eine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß § 2 absolviert haben und | |||||||||
3. | Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind | |||||||||
auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 4a und 5 StVO durchzuführen. |
(2) Der Antrag hat den Nachweis über die vorliegenden Voraussetzungen des Abs. 1 zu beinhalten und das örtliche Gebiet zu benennen, in dem der ermächtigte Arzt für die Durchführung der Untersuchungen zur Verfügung steht.
(3) Die Behörde hat eine Liste aller ermächtigten Ärzte zu führen.
(1) Die Landesregierung kann Ärzte, die
1. | die Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen, | |||||||||
2. | eine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß § 2 absolviert haben und | |||||||||
3. | Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind | |||||||||
auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 4a und 5 StVO durchzuführen. |
(2) Der Antrag hat den Nachweis über die vorliegenden Voraussetzungen des Abs. 1 zu beinhalten und das örtliche Gebiet zu benennen, in dem der ermächtigte Arzt für die Durchführung der Untersuchungen zur Verfügung steht.
(3) Die Behörde hat eine Liste aller ermächtigten Ärzte zu führen.