§ 12 DKBG Übergangsbestimmungen

Dampfkesselbetriebsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Zeugnisse für Betriebswärter oder anerkannte ausländische Befähigungsnachweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erfolgten Bestellungen von Prüfungskommissären bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Zeugnisse für Betriebswärter oder anerkannte ausländische Befähigungsnachweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erfolgten Bestellungen von Prüfungskommissären bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

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