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(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, BGBl. Nr. 123/1992, mit der ÖNORMEN betreffend Kraftstoffe für verbindlich erklärt werden, außer Kraft.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 209/2004)
(4) Die Änderung der Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 89/189/EG kodifiziert und unter der Notifikationsnummer 99/287/EG notifiziert. Die Richtlinie 2003/30/EG wird durch die Neufassung dieser Verordnung umgesetzt.
(5) Die §§ 2 Z 7, Z 9, Z 10 und Z 11 und 3 Abs. 1 Z 2 und Z 7 sowie die §§ 6a Abs. 4 bis 7 und 7 Abs. 5 und 6 und der Anhang VIII in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(6) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, Abl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S.37 und 98/48/EG, Abl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S.18, der Europäischen Kommission mitgeteilt und mit der Notifikationsnummer 2008/579/A notifiziert.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, BGBl. Nr. 123/1992, mit der ÖNORMEN betreffend Kraftstoffe für verbindlich erklärt werden, außer Kraft.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 209/2004)
(4) Die Änderung der Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 89/189/EG kodifiziert und unter der Notifikationsnummer 99/287/EG notifiziert. Die Richtlinie 2003/30/EG wird durch die Neufassung dieser Verordnung umgesetzt.
(5) Die §§ 2 Z 7, Z 9, Z 10 und Z 11 und 3 Abs. 1 Z 2 und Z 7 sowie die §§ 6a Abs. 4 bis 7 und 7 Abs. 5 und 6 und der Anhang VIII in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(6) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, Abl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S.37 und 98/48/EG, Abl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S.18, der Europäischen Kommission mitgeteilt und mit der Notifikationsnummer 2008/579/A notifiziert.