Gesetzesaktualisierungen

8 Gesetze aktualisiert am 21.11.2024

Gesetze 1-8 von 8

8 Paragrafen zu Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998) aktualisiert


§ 67 Oö. SHG 1998

(1) Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die für die Beurteilung der Hilfebedürfti... mehr lesen...


§ 63 Oö. SHG 1998

(1) Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 erfüllt sind.(2) Heime im Sinn des Abs. 1 sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedü... mehr lesen...


§ 56 Oö. SHG 1998

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Beirat für Sozialplanung (Beirat) eingerichtet, der die Landesregierung in allen für die Sozialpolitik in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat.(2) Die Landesregierung ha... mehr lesen...


§ 54 Oö. SHG 1998

1.die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich erforderlichen Daten,2.die Landessozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet,3.überregionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsber... mehr lesen...


§ 41 Oö. SHG 1998

(1) Für Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, sowie für Kosten durch Übernahme der Bestattungskosten hat jener regionale Träger Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Mona... mehr lesen...


§ 40 Oö. SHG 1998

(1) Die durch Kostenbeiträge (§ 9 Abs. 2) oder Ersatzleistungen nach dem 7. Hauptstück nicht gedeckten Kosten für soziale Hilfen sind von den Trägern sozialer Hilfe zu tragen (Kosten der Sozialhilfe). Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören auch die Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften ... mehr lesen...


§ 37 Oö. SHG 1998

(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3, 5 und 7, des § 80 Abs. 3, des § 81 Abs. 2 und 3, des § 88, des § 89... mehr lesen...


§ 17 Oö. SHG 1998

(1) Die Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbeso... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.11.24

3 Paragrafen zu Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) aktualisiert


§ 27 SKAG

(1)Absatz einsUnbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemanden verweigert werden.(2)Absatz 2Der ärztliche und der zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden:1.Ziffer einsÄrztliche Hilfe in der Anstalt muss jederzeit so... mehr lesen...


§ 8 SKAG

Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln und hat zu enthalten:1.Ziffer einsdie genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und Leistungsangebotes (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehen... mehr lesen...


§ 4 SKAG

(1)Absatz einsJene Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG), die Angelegenheiten des Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG betreffen, hat die Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Die Gesundheitsplanungs GmbH un... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.11.24

1 Paragraf zu Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz (Sbg. LWFG) aktualisiert


§ 20 Sbg. LWFG

(1)Absatz eins§ 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.Paragraph 14, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.(2)Absatz 2Der Entfall des IV. Abschnittes durch das Gesetz LGBl Nr 92/2024 tritt mit dem a... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.11.24

5 Paragrafen zu Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler (T-AAG) aktualisiert


§ 11a T-AAG

(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/4... mehr lesen...


§ 9 T-AAG

(1) Der Unterkunftgeber hat mit erstmaliger Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 5) die Gewährung von Unterkünften in einem Beherbergungsbetrieb beim Tourismusverband schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Identifikation des Unterkunftgebers oder des von ihm Beauftragten und des Beherb... mehr lesen...


§ 6 T-AAG

(1)Absatz einsDie Abgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben beträgt ein Euro je Person und Nächtigung.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit fünf Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tou... mehr lesen...


§ 4 T-AAG

(1)Absatz einsNicht abgabepflichtig sind:a)Litera aNächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;b)Litera bNächtigungen im Rahmen1.Ziffer einsder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder 2.Ziff... mehr lesen...


§ 2 T-AAG

Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:a)Litera a„Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;b)Litera b„Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;c)Litera c„Unterkunftgeber“ Personen, die anderen Persone... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.11.24

7 Paragrafen zu Tourismusgesetz 2006, Tiroler (T-TG) aktualisiert


§ 48 T-TG

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fas... mehr lesen...


§ 35 T-TG

(1)Absatz einsDer Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.(2)Absatz 2Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrund... mehr lesen...


§ 31 T-TG

(1)Absatz einsDer beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ... mehr lesen...


§ 18 T-TG

(1) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen.(2) Der Aufsichtsrat kann den Mitgliedern des Vorstandes eine angemessene Entschädigung zuerkennen, wenn mit ihrer Tätigkeit ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbu... mehr lesen...


§ 16 T-TG

(1)Absatz einsDem Obmann obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:a)Litera adie Leitung des Tourismusverbandes und dessen Vertretung nach außen; in Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat oder de... mehr lesen...


§ 9 T-TG

(1)Absatz einsDie Vollversammlung wird vom Obmann einberufen und geleitet, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist. Die Einberufung hat auf Verlangen des Obmanns vom Bürgermeister durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für mind... mehr lesen...


§ 7 T-TG

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tourismusverbandes.(2) Zur Ermittlung des Stimmrechts in der Vollversammlung sind die Pflichtmitglieder nach der Höhe der Summe ihrer Pflichtbeiträge an den Tourismusverband nach § 35 und ihrer Beiträge an den Tiroler Tourismusförderu... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.11.24

4 Paragrafen zu Campinggesetz 2001, Tiroler (T-CG) aktualisiert


§ 16 T-CG

(1)Absatz einsWera)Litera aaußerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 6, vorliegt, kampiert;b)Litera bin Verordnungen nach § 3 A... mehr lesen...


§ 6 T-CG

(1)Absatz einsDer Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dassa)Litera adie Fläche eines Kurzzeitstandplatzes 10 v. H. der Fläche der übrigen Standplätze des Campingplatzes nicht überschreitet; ein Kurzzeitstandplatz muss weiters von den übrigen Standplätzen durch geeignete Vorkehrungen... mehr lesen...


§ 4 T-CG

(1)Absatz einsDie beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.(2)Absatz 2Der Anzeige über die beabsich... mehr lesen...


§ 2 T-CG

Im Sinne dieses Gesetzes sinda)Litera a„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiede... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.11.24

2 Paragrafen zu Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler (TBSFG) aktualisiert


§ 30 TBSFG

(1)Absatz einsDer Landesausschuß besteht aus 17 Mitgliedern, die von der Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Dem Landesausschuß muss jeweils mindestens ein Vertreter der Berufsgruppe der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer ange... mehr lesen...


§ 11 TBSFG

(1)Absatz einsZur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 oder an einer nach § 10 Abs. 7 oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder di... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.11.24

2 Paragrafen zu Schischulgesetz 1995, Tiroler (T-SSG) aktualisiert


§ 38 T-SSG

In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die überIn Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikati... mehr lesen...


§ 36 T-SSG

(1)Absatz einsDer Tiroler Schilehrerverband hat Personen, die eine Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b oder § 33 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung als eine entsprechende Prüfung anerkannt wurde (§ 37 Abs. 4 oder 5 o... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.11.24
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