(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:-StrichaufzählungBundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird eine Stromerzeugungsanlage ohne erforderliche elektrizitätsrechtliche Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist entw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie elektrizitätsrechtliche Bewilligung gemäß § 10 ist schriftlich – erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen – zu erteilen, wennDie elektrizitätsrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 10, ist schriftlich – erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerfahren betreffend die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Stromerzeugungsanlage, die mit Energien aus erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sind gestrafft und beschleunigt durchzuführen. Dazu ist von der Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:1.Ziffer einsEine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.(2)Absatz 2Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Absatz eins, bedürfen:1.Zi... mehr lesen...
Ziel dieses Landesgesetzes ist es,1.Ziffer einsder Bevölkerung und der Wirtschaft in Oberösterreich elektrische Energie kostengünstig, ausreichend, dauerhaft, flächendeckend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;2.Ziffer 2eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gem... mehr lesen...
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Ziffer einsAerothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;1a.Ziffer eins aAgentur: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG zur Gründung einer Agen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 4 Abs. 1 und 9, § 6 Abs. 1 und 3, des § 7 Abs. 1 und 5, des § 9 Abs. 1 Z 3, des § 14 Abs. 1, des § 29 Abs. 2 Z 4, der §§ 56 und 63 Abs. 2 Z 4, des § 67 Abs. 3 Z 2, des § 85 Abs. 1 und 4 Z 4, des § 102 Abs. 2, des § 108 Abs. 2, des § 109 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Dezember 2012, in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Die §§ 80 und 117 Abs. 6 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Die Paragraphen 80 und 117 Absatz 6, treten mit 1. Jänner 2011 in... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsKrankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKu... mehr lesen...
die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind(1)Absatz einsÄrztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, haben gegenüber dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf e... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und 2) sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn esIn öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in ö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.(2)Absatz 2Die Arzneimittelkommission hat insbesonde... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und der von der Arzneimittelkommission gemäß § 62 erstellten Arzneimittelliste entsprech... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land stellt unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 und § 24 G-ZG bzw. den Landeskrankenanstaltenplan Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Bundesland entweder durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Ver... mehr lesen...
(1) Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes bzw. Zahnärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufes berechtigt sind.(2)Absatz 2Der ärztliche bzw. zahnärztliche D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Traumatologie sowie Neurochirurgie Wartelisten für solche elektive Operationen und invasive Diagnos... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt ist unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die Rechte der Patientinnen/Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und dass den Patientinnen/Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wennDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (Paragraph 4, bzw. Paragraph 7,) erlischt, wenn1.Ziffer einsnach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung, sofern § 109 nichts anderes bestimmt. Diese ist zu erteilen, wenn insbesondereDer Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung, sofern Paragraph ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung sind maßgerechte Baupläne einer/eines befugten Sachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Aus diesen Unterlagen muss insbesondere der beabsichtigte Verwendungszweck der Anstaltsräume eins... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 109 nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern Paragraph 109, nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt sind maßgerechte Baupläne einer/eines befugten Sachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Aus diesen Unterlagen muss insbesondere der beabsichtigte Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung, sofern § 109 nicht anderes bestimmt; zuständige Behörde ist die Landesregierung.Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlic... mehr lesen...
(1)Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als1.Ziffer einsStandardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 7 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. In StandardkrankenanstaltenStandardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 7, mit zumindest zwei Abteilungen... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 123/2024 § 0 gültig von 08.04.2020 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/202... mehr lesen...