§ 3 DKBG

Dampfkesselbetriebsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.

(2) Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.

(3) Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.

(4) Betriebswärter sind

a)

Dampfkesselwärter;

b)

Dampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;

c)

Dampfturbinenwärter;

d)

Gasturbinenwärter;

e)

Motorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;

f) Wärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter);
g) Wärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).

(Anm.: lit. f und g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2009)

(5) Die Dauer der praktischen Verwendung gemäßin Abs. 3 genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche WirtschaftFamilie und Verkehr,Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.01.1993 bis 18.08.2009

(1) Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.

(2) Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.

(3) Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.

(4) Betriebswärter sind

a)

Dampfkesselwärter;

b)

Dampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;

c)

Dampfturbinenwärter;

d)

Gasturbinenwärter;

e)

Motorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;

f) Wärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter);
g) Wärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).

(Anm.: lit. f und g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2009)

(5) Die Dauer der praktischen Verwendung gemäßin Abs. 3 genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche WirtschaftFamilie und Verkehr,Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.

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