§ 3 DKBG Betriebswärter

Dampfkesselbetriebsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.
  4. (4)Absatz 4Betriebswärter sind
    1. a)Litera aDampfkesselwärter;
    2. b)Litera bDampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;
    3. c)Litera cDampfturbinenwärter;
    4. d)Litera dGasturbinenwärter;
    5. e)Litera eMotorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;
    6. f)Litera fWärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter);Wärter gemäß Litera a,, b, c, d oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter);
    7. g)Litera gWärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).Wärter gemäß Litera a,, b, c, d oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).
  5. (5)Absatz 5Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Abs. 3 ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Absatz 3, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.
  6. (4)Absatz 4Betriebswärter sind
    1. a)Litera aDampfkesselwärter;
    2. b)Litera bDampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;
    3. c)Litera cDampfturbinenwärter;
    4. d)Litera dGasturbinenwärter;
    5. e)Litera eMotorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;
    (Anm.: lit. f und g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2009)Anmerkung, Litera f und g aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2009,)
  7. (5)Absatz 5Die Dauer der in Abs. 3 genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.Die Dauer der in Absatz 3, genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.01.1993 bis 18.08.2009
  1. (1)Absatz einsDampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.
  4. (4)Absatz 4Betriebswärter sind
    1. a)Litera aDampfkesselwärter;
    2. b)Litera bDampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;
    3. c)Litera cDampfturbinenwärter;
    4. d)Litera dGasturbinenwärter;
    5. e)Litera eMotorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;
    6. f)Litera fWärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter);Wärter gemäß Litera a,, b, c, d oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter);
    7. g)Litera gWärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).Wärter gemäß Litera a,, b, c, d oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).
  5. (5)Absatz 5Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Abs. 3 ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Absatz 3, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.
  6. (4)Absatz 4Betriebswärter sind
    1. a)Litera aDampfkesselwärter;
    2. b)Litera bDampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;
    3. c)Litera cDampfturbinenwärter;
    4. d)Litera dGasturbinenwärter;
    5. e)Litera eMotorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;
    (Anm.: lit. f und g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2009)Anmerkung, Litera f und g aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2009,)
  7. (5)Absatz 5Die Dauer der in Abs. 3 genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.Die Dauer der in Absatz 3, genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.

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