§ 33 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 33 KG (1weggefallen) Druckgeräte, die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Benützung zugelassen waren, dürfen nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 2 bis 7, 15 bis 17 und 19 und der darauf bezugnehmenden Bestimmungen des § 31 weiterhin betrieben werdenseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften vom Landeshauptmann bestellten Dampfkesselüberwachungsorgane sind bis 31. Dezember 1994 berechtigt, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Abs. 1 auszuüben.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
§ 33 KG (1weggefallen) Druckgeräte, die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Benützung zugelassen waren, dürfen nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 2 bis 7, 15 bis 17 und 19 und der darauf bezugnehmenden Bestimmungen des § 31 weiterhin betrieben werdenseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften vom Landeshauptmann bestellten Dampfkesselüberwachungsorgane sind bis 31. Dezember 1994 berechtigt, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Abs. 1 auszuüben.

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