§ 33 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDruckgeräte, die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Benützung zugelassen waren, dürfen nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 2 bis 7, 15 bis 17 und 19 und der darauf bezugnehmenden Bestimmungen des § 31 weiterhin betrieben werden.Druckgeräte, die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Benützung zugelassen waren, dürfen nach Maßgabe der Paragraphen 9, Absatz 2 bis 7, 15 bis 17 und 19 und der darauf bezugnehmenden Bestimmungen des Paragraph 31, weiterhin betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Die nach den bisher geltenden Vorschriften vom Landeshauptmann bestellten Dampfkesselüberwachungsorgane sind bis 31. Dezember 1994 berechtigt, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Abs. 1 auszuüben.Die nach den bisher geltenden Vorschriften vom Landeshauptmann bestellten Dampfkesselüberwachungsorgane sind bis 31. Dezember 1994 berechtigt, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle gemäß Paragraph 21, Absatz eins, auszuüben.
§ 33 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDruckgeräte, die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Benützung zugelassen waren, dürfen nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 2 bis 7, 15 bis 17 und 19 und der darauf bezugnehmenden Bestimmungen des § 31 weiterhin betrieben werden.Druckgeräte, die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Benützung zugelassen waren, dürfen nach Maßgabe der Paragraphen 9, Absatz 2 bis 7, 15 bis 17 und 19 und der darauf bezugnehmenden Bestimmungen des Paragraph 31, weiterhin betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Die nach den bisher geltenden Vorschriften vom Landeshauptmann bestellten Dampfkesselüberwachungsorgane sind bis 31. Dezember 1994 berechtigt, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Abs. 1 auszuüben.Die nach den bisher geltenden Vorschriften vom Landeshauptmann bestellten Dampfkesselüberwachungsorgane sind bis 31. Dezember 1994 berechtigt, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle gemäß Paragraph 21, Absatz eins, auszuüben.
§ 33 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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