§ 16 FPVO 1993 Aerosolpackungen

Fertigpackungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 16, (1) Formstabile Fertigpackungen mit den im Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entspricht.

  1. (2)Absatz 2Nachfüllpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Abs. 1 genannten Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.Nachfüllpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Absatz eins, genannten Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.
  2. (3)Absatz 3Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die Fertigpackung.
  3. (1)Absatz einsAuf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.
  4. (2)Absatz 2In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden.

Stand vor dem 08.06.2001

In Kraft vom 11.01.1995 bis 08.06.2001
Paragraph 16, (1) Formstabile Fertigpackungen mit den im Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entspricht.

  1. (2)Absatz 2Nachfüllpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Abs. 1 genannten Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.Nachfüllpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Absatz eins, genannten Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.
  2. (3)Absatz 3Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die Fertigpackung.
  3. (1)Absatz einsAuf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.
  4. (2)Absatz 2In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden.

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