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§ 16. (1) Formstabile FertigpackungenAuf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit den im Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in Verkehr gebrachtder Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden, wenn das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entspricht kann.
(2) NachfüllpackungenIn Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Abs. 1 genannten Behältnissen in den Verkehr gebrachtdem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.
§ 16. (1) Formstabile FertigpackungenAuf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit den im Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in Verkehr gebrachtder Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden, wenn das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entspricht kann.
(2) NachfüllpackungenIn Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Abs. 1 genannten Behältnissen in den Verkehr gebrachtdem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.