§ 16 FPVO 1993 Aerosolpackungen

Fertigpackungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2009 bis 31.12.9999

§ 16. (1) Formstabile FertigpackungenAuf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit den im Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in Verkehr gebrachtder Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden, wenn das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entspricht kann.

(2) NachfüllpackungenIn Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Abs. 1 genannten Behältnissen in den Verkehr gebrachtdem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.

(3) Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die Fertigpackung.

Stand vor dem 08.06.2001

In Kraft vom 11.01.1995 bis 08.06.2001

§ 16. (1) Formstabile FertigpackungenAuf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit den im Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in Verkehr gebrachtder Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden, wenn das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entspricht kann.

(2) NachfüllpackungenIn Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Abs. 1 genannten Behältnissen in den Verkehr gebrachtdem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.

(3) Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die Fertigpackung.

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