§ 2 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 2 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsDampfkessel:Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Sonnenenergie beheizt sind und den Zweck haben,
    1. a)Litera aWasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck, oder
    2. b)Litera bWasser von einer 110 ºC übersteigenden Temperatur (Heißwasserkessel)
    zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zum Dampfkessel zählen auch im Rauchgasstrom liegende Überhitzer, Rückkühler sowie die Ausrüstung.
  2. 2.Ziffer 2Druckbehälter:Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination einschließlich der jeweiligen Ausrüstung, in denen auf Grund ihrer Betriebsweise durch Gase oder Dämpfe oder durch Flüssigkeiten ein höherer Betriebsdruck als der atmosphärische Druck oder Unterdruck herrscht oder entstehen kann, soweit sie nicht als Dampfkessel oder Versandbehälter gelten. In Rohrleitungen eingebaute Gefäße, deren äußerer Durchmesser nicht größer als der dreifache äußere Rohrdurchmesser ist und die ohne Absperrvorrichtungen an die Rohrleitung angeschlossen sind, gelten als Bestandteile der Rohrleitung.
  3. 3.Ziffer 3Versandbehälter:Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination einschließlich der jeweiligen Ausrüstung zur Beförderung von Gasen. Zu den Versandbehältern zählen auch Druckgaspackungen sowie solche Gefäße, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung unter den Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch drucklos sind.
  4. 4.Ziffer 4Rohrleitungen:An Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter absperrbar angeschlossene oder sonstige, aus Rohren oder Schläuchen gebildete Leitungen, einschließlich der zugehörigen Armaturen, zur Weiterleitung von Dämpfen, von Flüssigkeiten, ausgenommen Wasser der Wasserversorgung bis 80 ºC, oder von Gasen.
  5. 5.Ziffer 5Druckgeräte:Sammelbegriff für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen.
  6. 6.Ziffer 6Flüssigkeiten:Flüssige Stoffe, die nicht als Gase gelten.
  7. 7.Ziffer 7Dämpfe:Flüssigkeiten im gasförmigen Zustand.
  8. 8.Ziffer 8Gase:Stoffe, die bei einer Temperatur von 50 ºC einen Dampfdruck von mehr als 3 bar aufweisen oder die bei einer Temperatur von 20 ºC und einem Druck von 1,013 bar zur Gänze gasförmig sind. Zu unterscheiden sind:
    1. a)Litera aVerdichtete Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von 20 ºC im Beladungszustand zur Gänze gasförmig sind.
    2. b)Litera bVerflüssigte Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von 20 ºC im Beladungszustand teilweise flüssig sind.
    3. c)Litera cTiefkalte Gase: das sind solche, die zufolge ihrer tiefen Temperatur im Beladungszustand teilweise flüssig sind.
    4. d)Litera dGelöste Gase: das sind solche, die in Lösungsmitteln gelöst sind.
    5. e)Litera eGasgemische: das sind Mischungen von Gasen gemäß lit. a bis c oder von Gasen gemäß lit. a bis c mit Dämpfen.Gasgemische: das sind Mischungen von Gasen gemäß Litera a bis c oder von Gasen gemäß Litera a bis c mit Dämpfen.
    6. f)Litera fGase für Schutz- und Ladezwecke: das sind Gase, mit denen andere Stoffe im Beladungszustand beaufschlagt sind.
  9. 9.Ziffer 9Wandungen von Dampfkesseln, Druckbehältern und Versandbehältern:Alle druckbeanspruchten Teile, mitsamt allen Stutzen und Rohrleitungen bis einschließlich der vom Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter her betrachtet ersten Absperr- oder Entleerungsvorrichtung.
  10. 10.Ziffer 10Drücke:In der Regel die auf die Wandungen der Druckgeräte einwirkenden Überdrücke; lediglich Angaben über Dampfdrücke von Gasen beziehen sich auf den absoluten Druck.
  11. 11.Ziffer 11Festgesetzter höchster Betriebsdruck:Der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsdruckes, der beim Betrieb eines Druckgerätes entstehen darf und für den Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen maßgebend ist.
  12. 12.Ziffer 12Festgesetzter höchster Füll- oder Entleerungsdruck:Der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Druckes, er beim sachgemäßen Befüllen oder Entleeren eines Druckbehälters oder Versandbehälters in diesem entstehen darf.
  13. 13.Ziffer 13Festgesetzte höchste oder tiefste Betriebstemperatur:Die aus Sicherheitsgründen festgelegte höchste oder tiefste Temperatur, der die Wandungen des Druckgerätes während des Betriebes ausgesetzt sein dürfen.
  14. 14.Ziffer 14Allgemein anerkannte Regeln der Technik:Technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten.
  15. 15.Ziffer 15Stand der Technik:Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
  16. 16.Ziffer 16Explosion:Eine Explosion liegt vor, wenn eine Trennung der Wandung durch den Betrieb in solchem Umfang eintritt, daß ein plötzlicher Druckabfall stattfindet, durch den der Betrieb eines Druckgerätes von selbst ein Ende findet oder das Druckgerät sich plötzlich entleert.
  17. 17.Ziffer 17Probeweiser Betrieb:Inbetriebnahme eines Druckgerätes zur Durchführung von Betriebsprüfungen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
§ 2 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsDampfkessel:Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Sonnenenergie beheizt sind und den Zweck haben,
    1. a)Litera aWasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck, oder
    2. b)Litera bWasser von einer 110 ºC übersteigenden Temperatur (Heißwasserkessel)
    zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zum Dampfkessel zählen auch im Rauchgasstrom liegende Überhitzer, Rückkühler sowie die Ausrüstung.
  2. 2.Ziffer 2Druckbehälter:Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination einschließlich der jeweiligen Ausrüstung, in denen auf Grund ihrer Betriebsweise durch Gase oder Dämpfe oder durch Flüssigkeiten ein höherer Betriebsdruck als der atmosphärische Druck oder Unterdruck herrscht oder entstehen kann, soweit sie nicht als Dampfkessel oder Versandbehälter gelten. In Rohrleitungen eingebaute Gefäße, deren äußerer Durchmesser nicht größer als der dreifache äußere Rohrdurchmesser ist und die ohne Absperrvorrichtungen an die Rohrleitung angeschlossen sind, gelten als Bestandteile der Rohrleitung.
  3. 3.Ziffer 3Versandbehälter:Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination einschließlich der jeweiligen Ausrüstung zur Beförderung von Gasen. Zu den Versandbehältern zählen auch Druckgaspackungen sowie solche Gefäße, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung unter den Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch drucklos sind.
  4. 4.Ziffer 4Rohrleitungen:An Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter absperrbar angeschlossene oder sonstige, aus Rohren oder Schläuchen gebildete Leitungen, einschließlich der zugehörigen Armaturen, zur Weiterleitung von Dämpfen, von Flüssigkeiten, ausgenommen Wasser der Wasserversorgung bis 80 ºC, oder von Gasen.
  5. 5.Ziffer 5Druckgeräte:Sammelbegriff für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen.
  6. 6.Ziffer 6Flüssigkeiten:Flüssige Stoffe, die nicht als Gase gelten.
  7. 7.Ziffer 7Dämpfe:Flüssigkeiten im gasförmigen Zustand.
  8. 8.Ziffer 8Gase:Stoffe, die bei einer Temperatur von 50 ºC einen Dampfdruck von mehr als 3 bar aufweisen oder die bei einer Temperatur von 20 ºC und einem Druck von 1,013 bar zur Gänze gasförmig sind. Zu unterscheiden sind:
    1. a)Litera aVerdichtete Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von 20 ºC im Beladungszustand zur Gänze gasförmig sind.
    2. b)Litera bVerflüssigte Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von 20 ºC im Beladungszustand teilweise flüssig sind.
    3. c)Litera cTiefkalte Gase: das sind solche, die zufolge ihrer tiefen Temperatur im Beladungszustand teilweise flüssig sind.
    4. d)Litera dGelöste Gase: das sind solche, die in Lösungsmitteln gelöst sind.
    5. e)Litera eGasgemische: das sind Mischungen von Gasen gemäß lit. a bis c oder von Gasen gemäß lit. a bis c mit Dämpfen.Gasgemische: das sind Mischungen von Gasen gemäß Litera a bis c oder von Gasen gemäß Litera a bis c mit Dämpfen.
    6. f)Litera fGase für Schutz- und Ladezwecke: das sind Gase, mit denen andere Stoffe im Beladungszustand beaufschlagt sind.
  9. 9.Ziffer 9Wandungen von Dampfkesseln, Druckbehältern und Versandbehältern:Alle druckbeanspruchten Teile, mitsamt allen Stutzen und Rohrleitungen bis einschließlich der vom Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter her betrachtet ersten Absperr- oder Entleerungsvorrichtung.
  10. 10.Ziffer 10Drücke:In der Regel die auf die Wandungen der Druckgeräte einwirkenden Überdrücke; lediglich Angaben über Dampfdrücke von Gasen beziehen sich auf den absoluten Druck.
  11. 11.Ziffer 11Festgesetzter höchster Betriebsdruck:Der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsdruckes, der beim Betrieb eines Druckgerätes entstehen darf und für den Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen maßgebend ist.
  12. 12.Ziffer 12Festgesetzter höchster Füll- oder Entleerungsdruck:Der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Druckes, er beim sachgemäßen Befüllen oder Entleeren eines Druckbehälters oder Versandbehälters in diesem entstehen darf.
  13. 13.Ziffer 13Festgesetzte höchste oder tiefste Betriebstemperatur:Die aus Sicherheitsgründen festgelegte höchste oder tiefste Temperatur, der die Wandungen des Druckgerätes während des Betriebes ausgesetzt sein dürfen.
  14. 14.Ziffer 14Allgemein anerkannte Regeln der Technik:Technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten.
  15. 15.Ziffer 15Stand der Technik:Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
  16. 16.Ziffer 16Explosion:Eine Explosion liegt vor, wenn eine Trennung der Wandung durch den Betrieb in solchem Umfang eintritt, daß ein plötzlicher Druckabfall stattfindet, durch den der Betrieb eines Druckgerätes von selbst ein Ende findet oder das Druckgerät sich plötzlich entleert.
  17. 17.Ziffer 17Probeweiser Betrieb:Inbetriebnahme eines Druckgerätes zur Durchführung von Betriebsprüfungen.

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