§ 2 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Dampfkessel:

Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Sonnenenergie beheizt sind und den Zweck haben,

a)

Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck, oder

b)

Wasser von einer 110 ºC übersteigenden Temperatur (Heißwasserkessel)

zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zum Dampfkessel zählen auch im Rauchgasstrom liegende Überhitzer, Rückkühler sowie die Ausrüstung.

2.

Druckbehälter:

Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination einschließlich der jeweiligen Ausrüstung, in denen auf Grund ihrer Betriebsweise durch Gase oder Dämpfe oder durch Flüssigkeiten ein höherer Betriebsdruck als der atmosphärische Druck oder Unterdruck herrscht oder entstehen kann, soweit sie nicht als Dampfkessel oder Versandbehälter gelten. In Rohrleitungen eingebaute Gefäße, deren äußerer Durchmesser nicht größer als der dreifache äußere Rohrdurchmesser ist und die ohne Absperrvorrichtungen an die Rohrleitung angeschlossen sind, gelten als Bestandteile der Rohrleitung.

3.

Versandbehälter:

Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination einschließlich der jeweiligen Ausrüstung zur Beförderung von Gasen. Zu den Versandbehältern zählen auch Druckgaspackungen sowie solche Gefäße, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung unter den Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch drucklos sind.

4.

Rohrleitungen:

An Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter absperrbar angeschlossene oder sonstige, aus Rohren oder Schläuchen gebildete Leitungen, einschließlich der zugehörigen Armaturen, zur Weiterleitung von Dämpfen, von Flüssigkeiten, ausgenommen Wasser der Wasserversorgung bis 80 ºC, oder von Gasen.

5.

Druckgeräte:

Sammelbegriff für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen.

6.

Flüssigkeiten:

Flüssige Stoffe, die nicht als Gase gelten.

7.

Dämpfe:

Flüssigkeiten im gasförmigen Zustand.

8.

Gase:

Stoffe, die bei einer Temperatur von 50 ºC einen Dampfdruck von mehr als 3 bar aufweisen oder die bei einer Temperatur von 20 ºC und einem Druck von 1,013 bar zur Gänze gasförmig sind. Zu unterscheiden sind:

a)

Verdichtete Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von 20 ºC im Beladungszustand zur Gänze gasförmig sind.

b)

Verflüssigte Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von 20 ºC im Beladungszustand teilweise flüssig sind.

c)

Tiefkalte Gase: das sind solche, die zufolge ihrer tiefen Temperatur im Beladungszustand teilweise flüssig sind.

d)

Gelöste Gase: das sind solche, die in Lösungsmitteln gelöst sind.

e)

Gasgemische: das sind Mischungen von Gasen gemäß lit. a bis c oder von Gasen gemäß lit. a bis c mit Dämpfen.

f)

Gase für Schutz- und Ladezwecke: das sind Gase, mit denen andere Stoffe im Beladungszustand beaufschlagt sind.

9.

Wandungen von Dampfkesseln, Druckbehältern und Versandbehältern:

Alle druckbeanspruchten Teile, mitsamt allen Stutzen und Rohrleitungen bis einschließlich der vom Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter her betrachtet ersten Absperr- oder Entleerungsvorrichtung.

10.

Drücke:

In der Regel die auf die Wandungen der Druckgeräte einwirkenden Überdrücke; lediglich Angaben über Dampfdrücke von Gasen beziehen sich auf den absoluten Druck.

11.

Festgesetzter höchster Betriebsdruck:

Der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsdruckes, der beim Betrieb eines Druckgerätes entstehen darf und für den Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen maßgebend ist.

12.

Festgesetzter höchster Füll- oder Entleerungsdruck:

Der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Druckes, er beim sachgemäßen Befüllen oder Entleeren eines Druckbehälters oder Versandbehälters in diesem entstehen darf.

13.

Festgesetzte höchste oder tiefste Betriebstemperatur:

Die aus Sicherheitsgründen festgelegte höchste oder tiefste Temperatur, der die Wandungen des Druckgerätes während des Betriebes ausgesetzt sein dürfen.

14.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik:

Technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten.

15.

Stand der Technik:

Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

16.

Explosion:

Eine Explosion liegt vor, wenn eine Trennung der Wandung durch den Betrieb in solchem Umfang eintritt, daß ein plötzlicher Druckabfall stattfindet, durch den der Betrieb eines Druckgerätes von selbst ein Ende findet oder das Druckgerät sich plötzlich entleert.

17.

Probeweiser Betrieb:

Inbetriebnahme eines Druckgerätes zur Durchführung von Betriebsprüfungen.

§ 2 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Dampfkessel:

Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Sonnenenergie beheizt sind und den Zweck haben,

a)

Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck, oder

b)

Wasser von einer 110 ºC übersteigenden Temperatur (Heißwasserkessel)

zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zum Dampfkessel zählen auch im Rauchgasstrom liegende Überhitzer, Rückkühler sowie die Ausrüstung.

2.

Druckbehälter:

Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination einschließlich der jeweiligen Ausrüstung, in denen auf Grund ihrer Betriebsweise durch Gase oder Dämpfe oder durch Flüssigkeiten ein höherer Betriebsdruck als der atmosphärische Druck oder Unterdruck herrscht oder entstehen kann, soweit sie nicht als Dampfkessel oder Versandbehälter gelten. In Rohrleitungen eingebaute Gefäße, deren äußerer Durchmesser nicht größer als der dreifache äußere Rohrdurchmesser ist und die ohne Absperrvorrichtungen an die Rohrleitung angeschlossen sind, gelten als Bestandteile der Rohrleitung.

3.

Versandbehälter:

Eine Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination einschließlich der jeweiligen Ausrüstung zur Beförderung von Gasen. Zu den Versandbehältern zählen auch Druckgaspackungen sowie solche Gefäße, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung unter den Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch drucklos sind.

4.

Rohrleitungen:

An Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter absperrbar angeschlossene oder sonstige, aus Rohren oder Schläuchen gebildete Leitungen, einschließlich der zugehörigen Armaturen, zur Weiterleitung von Dämpfen, von Flüssigkeiten, ausgenommen Wasser der Wasserversorgung bis 80 ºC, oder von Gasen.

5.

Druckgeräte:

Sammelbegriff für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen.

6.

Flüssigkeiten:

Flüssige Stoffe, die nicht als Gase gelten.

7.

Dämpfe:

Flüssigkeiten im gasförmigen Zustand.

8.

Gase:

Stoffe, die bei einer Temperatur von 50 ºC einen Dampfdruck von mehr als 3 bar aufweisen oder die bei einer Temperatur von 20 ºC und einem Druck von 1,013 bar zur Gänze gasförmig sind. Zu unterscheiden sind:

a)

Verdichtete Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von 20 ºC im Beladungszustand zur Gänze gasförmig sind.

b)

Verflüssigte Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von 20 ºC im Beladungszustand teilweise flüssig sind.

c)

Tiefkalte Gase: das sind solche, die zufolge ihrer tiefen Temperatur im Beladungszustand teilweise flüssig sind.

d)

Gelöste Gase: das sind solche, die in Lösungsmitteln gelöst sind.

e)

Gasgemische: das sind Mischungen von Gasen gemäß lit. a bis c oder von Gasen gemäß lit. a bis c mit Dämpfen.

f)

Gase für Schutz- und Ladezwecke: das sind Gase, mit denen andere Stoffe im Beladungszustand beaufschlagt sind.

9.

Wandungen von Dampfkesseln, Druckbehältern und Versandbehältern:

Alle druckbeanspruchten Teile, mitsamt allen Stutzen und Rohrleitungen bis einschließlich der vom Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter her betrachtet ersten Absperr- oder Entleerungsvorrichtung.

10.

Drücke:

In der Regel die auf die Wandungen der Druckgeräte einwirkenden Überdrücke; lediglich Angaben über Dampfdrücke von Gasen beziehen sich auf den absoluten Druck.

11.

Festgesetzter höchster Betriebsdruck:

Der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsdruckes, der beim Betrieb eines Druckgerätes entstehen darf und für den Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen maßgebend ist.

12.

Festgesetzter höchster Füll- oder Entleerungsdruck:

Der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Druckes, er beim sachgemäßen Befüllen oder Entleeren eines Druckbehälters oder Versandbehälters in diesem entstehen darf.

13.

Festgesetzte höchste oder tiefste Betriebstemperatur:

Die aus Sicherheitsgründen festgelegte höchste oder tiefste Temperatur, der die Wandungen des Druckgerätes während des Betriebes ausgesetzt sein dürfen.

14.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik:

Technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten.

15.

Stand der Technik:

Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

16.

Explosion:

Eine Explosion liegt vor, wenn eine Trennung der Wandung durch den Betrieb in solchem Umfang eintritt, daß ein plötzlicher Druckabfall stattfindet, durch den der Betrieb eines Druckgerätes von selbst ein Ende findet oder das Druckgerät sich plötzlich entleert.

17.

Probeweiser Betrieb:

Inbetriebnahme eines Druckgerätes zur Durchführung von Betriebsprüfungen.

§ 2 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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