Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 13.11.2024

Gesetze 1-2 von 2

11 Paragrafen zu NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) aktualisiert


§ 85 NÖ KJHG Schlussbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 20. Dezember 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, L... mehr lesen...


§ 75 NÖ KJHG Kostentragung durch das Land und die Gemeinden

(1) Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind – unbeschadet der Kostentragungs- und Ersatzpflicht nach Abs. 2 – zunächst vom Land zu tragen.(2) Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der vollen Erziehung... mehr lesen...


§ 55 NÖ KJHG Verordnungsermächtigung für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1)Absatz einsDie Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb ... mehr lesen...


§ 42 NÖ KJHG Hilfen für junge Erwachsene

(1) Erziehungshilfen gemäß §§ 44 Z 5 und 50 Abs. 1 können über die Volljährigkeit hinaus als Hilfen für junge Erwachsene fortgesetzt werden, wenn die Beendigung der Erziehungshilfen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit die Erreichung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles gefährden würde.(2) D... mehr lesen...


§ 48a NÖ KJHG Verordnungsermächtigung

(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Unterstützung der Erziehung gemäß § 45 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistu... mehr lesen...


§ 38 NÖ KJHG Formen der Erziehungshilfen

(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als1.Unterstützung der Erziehung oder2.volle Erziehungzu leisten.(2) Die Unterstützung der Erziehung darf im Rahmen von Rückführungsm... mehr lesen...


§ 29a NÖ KJHG Verordnungsermächtigung

(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Sozialen Dienste gemäß § 26 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte... mehr lesen...


§ 29 NÖ KJHG Heranziehung

(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 26 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private K... mehr lesen...


§ 25 NÖ KJHG Art der Sozialen Dienste

Soziale Dienste umfassen ambulante, mobile und stationäre Angebote und sind insbesondere:1.ambulante Beratungs- und Unterstützungsangebote für werdende Eltern und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern; Eltern- bzw. Mutterberatung;2.ambulante Beratungsangebote zur Förderung der Pflege und Erzie... mehr lesen...


§ 17 NÖ KJHG Fachliche Ausrichtung

(1)Absatz einsLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.(2)Absatz 2Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausg... mehr lesen...


NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 12.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2024 § 0 gültig von 08.11.2023 bis 11.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.11.24

1 Paragraf zu NÖ Musikschulgesetz 2000 (NÖ MSG 20002) aktualisiert


NÖ Musikschulgesetz 2000 (NÖ MSG 20002) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 12.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 62/2024 § 0 gültig von 31.01.2024 bis 11.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2024... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.11.24
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