(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 20. Dezember 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, L... mehr lesen...
(1) Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind – unbeschadet der Kostentragungs- und Ersatzpflicht nach Abs. 2 – zunächst vom Land zu tragen.(2) Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der vollen Erziehung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb ... mehr lesen...
(1) Erziehungshilfen gemäß §§ 44 Z 5 und 50 Abs. 1 können über die Volljährigkeit hinaus als Hilfen für junge Erwachsene fortgesetzt werden, wenn die Beendigung der Erziehungshilfen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit die Erreichung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles gefährden würde.(2) D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Unterstützung der Erziehung gemäß § 45 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistu... mehr lesen...
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als1.Unterstützung der Erziehung oder2.volle Erziehungzu leisten.(2) Die Unterstützung der Erziehung darf im Rahmen von Rückführungsm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Sozialen Dienste gemäß § 26 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte... mehr lesen...
(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 26 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private K... mehr lesen...
Soziale Dienste umfassen ambulante, mobile und stationäre Angebote und sind insbesondere:1.ambulante Beratungs- und Unterstützungsangebote für werdende Eltern und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern; Eltern- bzw. Mutterberatung;2.ambulante Beratungsangebote zur Förderung der Pflege und Erzie... mehr lesen...
(1)Absatz einsLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.(2)Absatz 2Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausg... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 12.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2024 § 0 gültig von 08.11.2023 bis 11.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2023... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 12.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 62/2024 § 0 gültig von 31.01.2024 bis 11.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2024... mehr lesen...