§ 31 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe

1.

bis zu 1 800 € zu bestrafen, wer

a)

die Gebote des § 8 Abs. 1 und 2 und der hiezu erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern nicht einhält;

b)

Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 9 Abs. 2 und 3 ohne Bescheinigung wieder in Betrieb nimmt oder Druckgeräte unsachgemäß betreibt oder benützt;

c)

bescheidmäßige Vorschreibungen der Behörde gemäß § 23 Abs. 4 mißachtet;

2.

bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer

a)

Druckgeräte in Verkehr bringt, die dem § 7 widersprechen;

b)

Druckgeräte entgegen § 9 Abs. 1 in Betrieb nimmt, bei Auftreten von Mängeln als Betreiber dem § 9 Abs. 4 zuwiderhandelt und beim Füllen von Druckbehältern oder Versandbehältern § 9 Abs. 5 und 6 mißachtet;

c)

Druckprüfungen nicht gemäß §§ 12 Abs. 3 und 4 und 15 Abs. 4 durchführt;

d)

als Hersteller oder Füllstelle der Forderung nach Bewertung und Überwachung gemäß §§ 14 und 22 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

e)

soweit nicht Z 1 lit. b in Betracht kommt, Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 15 Abs. 5 wieder in Betrieb nimmt;

f)

als Betreiber von Druckgeräten nachträgliche Auflagen der Behörde gemäß § 17 Abs. 2 mißachtet;

3.

bis zu 21 800 € zu bestrafen, wer

a)

als Betreiber von Druckgeräten deren wiederkehrende Untersuchung nicht oder nicht zeitgerecht veranlaßt;

b)

Druckgeräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen § 17 Abs. 1 wieder in Betrieb nimmt.

§ 31 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 19.04.2016
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe

1.

bis zu 1 800 € zu bestrafen, wer

a)

die Gebote des § 8 Abs. 1 und 2 und der hiezu erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern nicht einhält;

b)

Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 9 Abs. 2 und 3 ohne Bescheinigung wieder in Betrieb nimmt oder Druckgeräte unsachgemäß betreibt oder benützt;

c)

bescheidmäßige Vorschreibungen der Behörde gemäß § 23 Abs. 4 mißachtet;

2.

bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer

a)

Druckgeräte in Verkehr bringt, die dem § 7 widersprechen;

b)

Druckgeräte entgegen § 9 Abs. 1 in Betrieb nimmt, bei Auftreten von Mängeln als Betreiber dem § 9 Abs. 4 zuwiderhandelt und beim Füllen von Druckbehältern oder Versandbehältern § 9 Abs. 5 und 6 mißachtet;

c)

Druckprüfungen nicht gemäß §§ 12 Abs. 3 und 4 und 15 Abs. 4 durchführt;

d)

als Hersteller oder Füllstelle der Forderung nach Bewertung und Überwachung gemäß §§ 14 und 22 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

e)

soweit nicht Z 1 lit. b in Betracht kommt, Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 15 Abs. 5 wieder in Betrieb nimmt;

f)

als Betreiber von Druckgeräten nachträgliche Auflagen der Behörde gemäß § 17 Abs. 2 mißachtet;

3.

bis zu 21 800 € zu bestrafen, wer

a)

als Betreiber von Druckgeräten deren wiederkehrende Untersuchung nicht oder nicht zeitgerecht veranlaßt;

b)

Druckgeräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen § 17 Abs. 1 wieder in Betrieb nimmt.

§ 31 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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