§ 31 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 31 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.Paragraph 31,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe

  1. 1.Ziffer einsbis zu 1 800 € zu bestrafen, wer
    1. a)Litera adie Gebote des § 8 Abs. 1 und 2 und der hiezu erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern nicht einhält;die Gebote des Paragraph 8, Absatz eins und 2 und der hiezu erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern nicht einhält;
    2. b)Litera bDampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 9 Abs. 2 und 3 ohne Bescheinigung wieder in Betrieb nimmt oder Druckgeräte unsachgemäß betreibt oder benützt;Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen Paragraph 9, Absatz 2 und 3 ohne Bescheinigung wieder in Betrieb nimmt oder Druckgeräte unsachgemäß betreibt oder benützt;
    3. c)Litera cbescheidmäßige Vorschreibungen der Behörde gemäß § 23 Abs. 4 mißachtet;bescheidmäßige Vorschreibungen der Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz 4, mißachtet;
  2. 2.Ziffer 2bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer
    1. a)Litera aDruckgeräte in Verkehr bringt, die dem § 7 widersprechen;Druckgeräte in Verkehr bringt, die dem Paragraph 7, widersprechen;
    2. b)Litera bDruckgeräte entgegen § 9 Abs. 1 in Betrieb nimmt, bei Auftreten von Mängeln als Betreiber dem § 9 Abs. 4 zuwiderhandelt und beim Füllen von Druckbehältern oder Versandbehältern § 9 Abs. 5 und 6 mißachtet;Druckgeräte entgegen Paragraph 9, Absatz eins, in Betrieb nimmt, bei Auftreten von Mängeln als Betreiber dem Paragraph 9, Absatz 4, zuwiderhandelt und beim Füllen von Druckbehältern oder Versandbehältern Paragraph 9, Absatz 5 und 6 mißachtet;
    3. c)Litera cDruckprüfungen nicht gemäß §§ 12 Abs. 3 und 4 und 15 Abs. 4 durchführt;Druckprüfungen nicht gemäß Paragraphen 12, Absatz 3 und 4 und 15 Absatz 4, durchführt;
    4. d)Litera dals Hersteller oder Füllstelle der Forderung nach Bewertung und Überwachung gemäß §§ 14 und 22 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;als Hersteller oder Füllstelle der Forderung nach Bewertung und Überwachung gemäß Paragraphen 14 und 22 Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    5. e)Litera esoweit nicht Z 1 lit. b in Betracht kommt, Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 15 Abs. 5 wieder in Betrieb nimmt;soweit nicht Ziffer eins, Litera b, in Betracht kommt, Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen Paragraph 15, Absatz 5, wieder in Betrieb nimmt;
    6. f)Litera fals Betreiber von Druckgeräten nachträgliche Auflagen der Behörde gemäß § 17 Abs. 2 mißachtet;als Betreiber von Druckgeräten nachträgliche Auflagen der Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 2, mißachtet;
  3. 3.Ziffer 3bis zu 21 800 € zu bestrafen, wer
    1. a)Litera aals Betreiber von Druckgeräten deren wiederkehrende Untersuchung nicht oder nicht zeitgerecht veranlaßt;
    2. b)Litera bDruckgeräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen § 17 Abs. 1 wieder in Betrieb nimmt.Druckgeräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen Paragraph 17, Absatz eins, wieder in Betrieb nimmt.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 19.04.2016
§ 31 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.Paragraph 31,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe

  1. 1.Ziffer einsbis zu 1 800 € zu bestrafen, wer
    1. a)Litera adie Gebote des § 8 Abs. 1 und 2 und der hiezu erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern nicht einhält;die Gebote des Paragraph 8, Absatz eins und 2 und der hiezu erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern nicht einhält;
    2. b)Litera bDampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 9 Abs. 2 und 3 ohne Bescheinigung wieder in Betrieb nimmt oder Druckgeräte unsachgemäß betreibt oder benützt;Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen Paragraph 9, Absatz 2 und 3 ohne Bescheinigung wieder in Betrieb nimmt oder Druckgeräte unsachgemäß betreibt oder benützt;
    3. c)Litera cbescheidmäßige Vorschreibungen der Behörde gemäß § 23 Abs. 4 mißachtet;bescheidmäßige Vorschreibungen der Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz 4, mißachtet;
  2. 2.Ziffer 2bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer
    1. a)Litera aDruckgeräte in Verkehr bringt, die dem § 7 widersprechen;Druckgeräte in Verkehr bringt, die dem Paragraph 7, widersprechen;
    2. b)Litera bDruckgeräte entgegen § 9 Abs. 1 in Betrieb nimmt, bei Auftreten von Mängeln als Betreiber dem § 9 Abs. 4 zuwiderhandelt und beim Füllen von Druckbehältern oder Versandbehältern § 9 Abs. 5 und 6 mißachtet;Druckgeräte entgegen Paragraph 9, Absatz eins, in Betrieb nimmt, bei Auftreten von Mängeln als Betreiber dem Paragraph 9, Absatz 4, zuwiderhandelt und beim Füllen von Druckbehältern oder Versandbehältern Paragraph 9, Absatz 5 und 6 mißachtet;
    3. c)Litera cDruckprüfungen nicht gemäß §§ 12 Abs. 3 und 4 und 15 Abs. 4 durchführt;Druckprüfungen nicht gemäß Paragraphen 12, Absatz 3 und 4 und 15 Absatz 4, durchführt;
    4. d)Litera dals Hersteller oder Füllstelle der Forderung nach Bewertung und Überwachung gemäß §§ 14 und 22 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;als Hersteller oder Füllstelle der Forderung nach Bewertung und Überwachung gemäß Paragraphen 14 und 22 Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    5. e)Litera esoweit nicht Z 1 lit. b in Betracht kommt, Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 15 Abs. 5 wieder in Betrieb nimmt;soweit nicht Ziffer eins, Litera b, in Betracht kommt, Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen Paragraph 15, Absatz 5, wieder in Betrieb nimmt;
    6. f)Litera fals Betreiber von Druckgeräten nachträgliche Auflagen der Behörde gemäß § 17 Abs. 2 mißachtet;als Betreiber von Druckgeräten nachträgliche Auflagen der Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 2, mißachtet;
  3. 3.Ziffer 3bis zu 21 800 € zu bestrafen, wer
    1. a)Litera aals Betreiber von Druckgeräten deren wiederkehrende Untersuchung nicht oder nicht zeitgerecht veranlaßt;
    2. b)Litera bDruckgeräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen § 17 Abs. 1 wieder in Betrieb nimmt.Druckgeräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen Paragraph 17, Absatz eins, wieder in Betrieb nimmt.

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