Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:1.alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben;2.alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der La... mehr lesen...
Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2023 Anl. 1 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. ... mehr lesen...