Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 20.11.2024

Gesetze 1-2 von 2

9 Paragrafen zu Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler (T-KK) aktualisiert


§ 48 T-KK Strafbestimmungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wera)Litera aals Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem § 7 entsprechende Bezeichnung führt,als Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem Paragraph 7, entsprechende Bezeichnung führt,b)Litera bals Erhalte... mehr lesen...


§ 32a T-KK Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte

(1)Absatz einsBetreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Anstellungserfordernisse für die Organisationsform, in der sie eingesetzt werden sollen, nach § 31 Abs. 1 nicht erfüllen, haben innerhalb von drei Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Qualifizierungslehrgang zu a... mehr lesen...


§ 29a T-KK Fortbildung der Betreuungspersonen, Kurs in Erster Hilfe

(1)Absatz einsDie Betreuungspersonen sind verpflichtet,a)Litera amindestens alle vier Jahre einen Kurs in Erster Hilfe zu absolvieren undb)Litera bregelmäßig, zumindest jedoch im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr, an berufsspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.(2)Absatz 2Fortbildungs... mehr lesen...


§ 29 T-KK Mindestpersonaleinsatz

(1)Absatz einsDer Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sowie das notwendige Hauspersonal heranzuziehen. Die Betreuungspersonen müssen volljährig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein und über die für d... mehr lesen...


§ 26 T-KK Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe

(1)Absatz einsDie Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Abs. 2 eine Kindergartengruppe besuchen.Die Eltern haben da... mehr lesen...


§ 22 T-KK Aufnahme, Widerruf der Aufnahme

(1)Absatz einsDie Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes durch die Eltern.(2)Absatz 2Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für e... mehr lesen...


§ 21 T-KK Alterserweiterte und gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen

(1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, insbesondere am Nachmittag und außerhalb des Kindergartenjahres, kann durch Kinderbetreuungsgruppen erfolgen, die alterserweitert geführt werden. In Kinderkrippengruppen und Hortgruppen können im Rahmen der Alterserweiterung ... mehr lesen...


§ 13 T-KK Errichtung

(1)Absatz einsZur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung sind berechtigt:a)Litera anatürliche Personen, die voll handlungsfähig und verlässlich sind,b)Litera bjuristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe voll handlungsfähig und verlässlich sind,c)Litera cKörperschaften öffentlichen... mehr lesen...


§ 9 T-KK Versorgungsauftrag, Bedarfserhebung, Entwicklungskonzept

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angeb... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.11.24

1 Paragraf zu Tourismusgesetz 2006, Tiroler (T-TG) aktualisiert


§ 35 T-TG Beitragshöhe

(1)Absatz einsDer Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.(2)Absatz 2Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrund... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.11.24
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