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(2) Erstprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:
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(3) Erstprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:
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(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Erstprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:
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(5) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Erstprüfstellen den Prüfungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren bzw. des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.
(6) Erstprüfstellen haben nach Einlangen des Auftrages auf Durchführung einer Erstprüfung dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist das Prüfergebnis mitzuteilen und ihm gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.
(2) Erstprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:
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(3) Erstprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:
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(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Erstprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:
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(5) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Erstprüfstellen den Prüfungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren bzw. des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.
(6) Erstprüfstellen haben nach Einlangen des Auftrages auf Durchführung einer Erstprüfung dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist das Prüfergebnis mitzuteilen und ihm gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.