§ 20 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 20 KG (1weggefallen) Eine Erstprüfstelle für Druckgeräte muß für die Durchführung von Erstprüfungen, Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen über geeignete Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen für zerstörungsfreie und zerstörende Prüfungen für Werkstoffe und Bauteile und über eine EDV-gestützte Vorprüfungsstelle verfügen sowie ein Qualitätssicherungssystem betreibenseit 20.04.2016 weggefallen. In Sonderfällen darf eine Erstprüfstelle einzelne Prüfaufgaben an andere geeignete, akkreditierte Prüfstellen vergeben.

(2) Erstprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:

1.

Die technische Leitung hat durch Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 lit. a zu erfolgen, die nachweislich über eine mindestens zehnjährige einschlägige Praxis verfügen.

2.

Für die Durchführung der Prüfungen sind Personen einzusetzen, die über hinreichende fachtechnische Kenntnisse verfügen und für die Prüfaufgaben charakterlich und körperlich geeignet sind.

3.

Für die Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen nach § 14 darf nur Prüfpersonal mit nachgewiesenen Kenntnissen zur Beurteilung der angewandten Fertigungs- und Füllmethoden und Qualitätssicherungssysteme eingesetzt werden.

4.

Mit der Befundung und Bewertung der Prüfungen sind Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 zu betrauen.

(3) Erstprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:

1.

Eine Erstprüfstelle einschließlich ihres Personals darf nicht mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung von Druckgeräten befasst oder hiefür berechtigt sein.

2.

Eine Erstprüfstelle einschließlich ihres Personals ist außer gegenüber zuständigen Behörden verpflichtet, die ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten.

3.

Eine angemessene Deckungsvorsorge für Schadensfälle gemäß § 28 ist sicherzustellen.

4.

Jede Erstprüfstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).

5.

Die Unabhängigkeit des mit der Durchführung und Auswertung der Prüfungen beauftragten Personals ist hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Befundungen und deren Bewertung betriebsintern zu gewährleisten.

6.

Die Höhe der Entlohnung des Prüfpersonals darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.

7.

Verweigert die Erstprüfstelle die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18, weil das Druckgerät den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat sie dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.

8.

Die Erstprüfstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die aktuelle Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.

9.

Die Erstprüfstelle hat den Anordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich bzw. innerhalb der gegebenen Frist Folge zu leisten.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Erstprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:

1.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Personal des Antragstellers seine Befähigung, Erstprüfungen gemäß § 11 sachgerecht durchzuführen, anhand praktischer Aufgaben nachzuweisen.

2.

Vor der Befugnisverleihung ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Eisenbahnbereich ist die Befugnis im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen.

3.

Die Befugnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erstprüfstelle wiederholt die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen missachtet. Die Befugnis ist jedenfalls zu entziehen, wenn diese gemäß Z 4 mehrmals aus demselben Grund auszusetzen war.

4.

Die Befugnis ist auszusetzen - das bedeutet, dass während der Dauer des Aussetzens die Befugnis nicht ausgeübt werden darf -, wenn die Erstprüfstelle

a)

die Auskünfte gemäß Abs. 3 Z 4 nicht erteilt, oder

b)

die aktuelle Zustelladresse des Sitzes gemäß Abs. 3 Z 8 nicht mitteilt, oder

c)

den Anordnungen gemäß Abs. 3 Z 9 nicht nachkommt oder

d)

die Kosten gemäß Z 6 nicht fristgerecht begleicht.

Wenn die Aussetzungsgründe behoben sind, ist die Aufhebung der Aussetzung der Stelle formlos mitzuteilen und im Verzeichnis gemäß Z 9 einzutragen.

5.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jede befugte Erstprüfstelle in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich der Erfüllung der gestellten Anforderungen zu kontrollieren. Dies umfasst auch die Durchführung der Tätigkeiten vor Ort. Der Hersteller oder Betreiber vor Ort, bei dem die Erstprüfstelle kontrolliert werden soll, hat den Vertretern oder Bevollmächtigten des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Zutritt für diese Kontrollen zu gewähren.

6.

Die Kosten des Verfahrens und der Kontrollen gemäß Z 5 hat die Erstprüfstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu ersetzen.

7.

Eine Erstprüfstelle ist berechtigt, in Ausübung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.

8.

Beschwerden über Erstprüfstellen sind an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu richten.

9.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf seiner Homepage ein Verzeichnis der Erstprüfstellen zu veröffentlichen, das deren wesentliche Daten, insbesondere die Zustelladresse, den Stand der Befugnisse, die Aussetzungen und Entziehungen einschließlich der zugehörigen Zeitdaten zu enthalten hat.

(5) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Erstprüfstellen den Prüfungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren bzw. des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.

(6) Erstprüfstellen haben nach Einlangen des Auftrages auf Durchführung einer Erstprüfung dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist das Prüfergebnis mitzuteilen und ihm gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 14.11.2007 bis 19.04.2016
§ 20 KG (1weggefallen) Eine Erstprüfstelle für Druckgeräte muß für die Durchführung von Erstprüfungen, Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen über geeignete Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen für zerstörungsfreie und zerstörende Prüfungen für Werkstoffe und Bauteile und über eine EDV-gestützte Vorprüfungsstelle verfügen sowie ein Qualitätssicherungssystem betreibenseit 20.04.2016 weggefallen. In Sonderfällen darf eine Erstprüfstelle einzelne Prüfaufgaben an andere geeignete, akkreditierte Prüfstellen vergeben.

(2) Erstprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:

1.

Die technische Leitung hat durch Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 lit. a zu erfolgen, die nachweislich über eine mindestens zehnjährige einschlägige Praxis verfügen.

2.

Für die Durchführung der Prüfungen sind Personen einzusetzen, die über hinreichende fachtechnische Kenntnisse verfügen und für die Prüfaufgaben charakterlich und körperlich geeignet sind.

3.

Für die Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen nach § 14 darf nur Prüfpersonal mit nachgewiesenen Kenntnissen zur Beurteilung der angewandten Fertigungs- und Füllmethoden und Qualitätssicherungssysteme eingesetzt werden.

4.

Mit der Befundung und Bewertung der Prüfungen sind Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 zu betrauen.

(3) Erstprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:

1.

Eine Erstprüfstelle einschließlich ihres Personals darf nicht mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung von Druckgeräten befasst oder hiefür berechtigt sein.

2.

Eine Erstprüfstelle einschließlich ihres Personals ist außer gegenüber zuständigen Behörden verpflichtet, die ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten.

3.

Eine angemessene Deckungsvorsorge für Schadensfälle gemäß § 28 ist sicherzustellen.

4.

Jede Erstprüfstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).

5.

Die Unabhängigkeit des mit der Durchführung und Auswertung der Prüfungen beauftragten Personals ist hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Befundungen und deren Bewertung betriebsintern zu gewährleisten.

6.

Die Höhe der Entlohnung des Prüfpersonals darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.

7.

Verweigert die Erstprüfstelle die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18, weil das Druckgerät den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat sie dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.

8.

Die Erstprüfstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die aktuelle Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.

9.

Die Erstprüfstelle hat den Anordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich bzw. innerhalb der gegebenen Frist Folge zu leisten.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Erstprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:

1.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Personal des Antragstellers seine Befähigung, Erstprüfungen gemäß § 11 sachgerecht durchzuführen, anhand praktischer Aufgaben nachzuweisen.

2.

Vor der Befugnisverleihung ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Eisenbahnbereich ist die Befugnis im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen.

3.

Die Befugnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erstprüfstelle wiederholt die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen missachtet. Die Befugnis ist jedenfalls zu entziehen, wenn diese gemäß Z 4 mehrmals aus demselben Grund auszusetzen war.

4.

Die Befugnis ist auszusetzen - das bedeutet, dass während der Dauer des Aussetzens die Befugnis nicht ausgeübt werden darf -, wenn die Erstprüfstelle

a)

die Auskünfte gemäß Abs. 3 Z 4 nicht erteilt, oder

b)

die aktuelle Zustelladresse des Sitzes gemäß Abs. 3 Z 8 nicht mitteilt, oder

c)

den Anordnungen gemäß Abs. 3 Z 9 nicht nachkommt oder

d)

die Kosten gemäß Z 6 nicht fristgerecht begleicht.

Wenn die Aussetzungsgründe behoben sind, ist die Aufhebung der Aussetzung der Stelle formlos mitzuteilen und im Verzeichnis gemäß Z 9 einzutragen.

5.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jede befugte Erstprüfstelle in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich der Erfüllung der gestellten Anforderungen zu kontrollieren. Dies umfasst auch die Durchführung der Tätigkeiten vor Ort. Der Hersteller oder Betreiber vor Ort, bei dem die Erstprüfstelle kontrolliert werden soll, hat den Vertretern oder Bevollmächtigten des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Zutritt für diese Kontrollen zu gewähren.

6.

Die Kosten des Verfahrens und der Kontrollen gemäß Z 5 hat die Erstprüfstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu ersetzen.

7.

Eine Erstprüfstelle ist berechtigt, in Ausübung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.

8.

Beschwerden über Erstprüfstellen sind an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu richten.

9.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf seiner Homepage ein Verzeichnis der Erstprüfstellen zu veröffentlichen, das deren wesentliche Daten, insbesondere die Zustelladresse, den Stand der Befugnisse, die Aussetzungen und Entziehungen einschließlich der zugehörigen Zeitdaten zu enthalten hat.

(5) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Erstprüfstellen den Prüfungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren bzw. des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.

(6) Erstprüfstellen haben nach Einlangen des Auftrages auf Durchführung einer Erstprüfung dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist das Prüfergebnis mitzuteilen und ihm gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.

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