§ 5a KStV (weggefallen)

Kraftstoffverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2004 bis 31.12.9999
§ 5a KStV (1weggefallen) Für Fettsäuremethylester gilt die Vornorm ÖNORM C 1191, ausgegeben am 1seit 05.11.2004 weggefallen. Juli 1997, mit der Maßgabe, dass

1.

der Gesamtschwefel 0,003 Masseprozent nicht übersteigt,

2.

die Jodzahl 115 nicht übersteigt,

3.

der Wassergehalt 300 mg/kg nicht übersteigt,

4.

die Gesamtverschmutzung 20 mg/kg nicht übersteigt.

(2) Beimischungen von bis zu 3 Volumsprozent Fettsäuremethylester pflanzlichen Ursprungs gemäß § 5a Abs. 1 zu Dieselkraftstoff nach den Spezifikationen dieser Verordnung sind für den Betrieb von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor zulässig. Der mit Fettsäuremethylester gemischte Dieselkraftstoff hat den in § 3 festgelegten Spezifikationen für Dieselkraftstoffe zu entsprechen.

Stand vor dem 04.11.2004

In Kraft vom 31.12.1999 bis 04.11.2004
§ 5a KStV (1weggefallen) Für Fettsäuremethylester gilt die Vornorm ÖNORM C 1191, ausgegeben am 1seit 05.11.2004 weggefallen. Juli 1997, mit der Maßgabe, dass

1.

der Gesamtschwefel 0,003 Masseprozent nicht übersteigt,

2.

die Jodzahl 115 nicht übersteigt,

3.

der Wassergehalt 300 mg/kg nicht übersteigt,

4.

die Gesamtverschmutzung 20 mg/kg nicht übersteigt.

(2) Beimischungen von bis zu 3 Volumsprozent Fettsäuremethylester pflanzlichen Ursprungs gemäß § 5a Abs. 1 zu Dieselkraftstoff nach den Spezifikationen dieser Verordnung sind für den Betrieb von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor zulässig. Der mit Fettsäuremethylester gemischte Dieselkraftstoff hat den in § 3 festgelegten Spezifikationen für Dieselkraftstoffe zu entsprechen.

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