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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Beimischungen von bis zu 3 Volumsprozent Fettsäuremethylester pflanzlichen Ursprungs gemäß § 5a Abs. 1 zu Dieselkraftstoff nach den Spezifikationen dieser Verordnung sind für den Betrieb von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor zulässig. Der mit Fettsäuremethylester gemischte Dieselkraftstoff hat den in § 3 festgelegten Spezifikationen für Dieselkraftstoffe zu entsprechen.
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(2) Beimischungen von bis zu 3 Volumsprozent Fettsäuremethylester pflanzlichen Ursprungs gemäß § 5a Abs. 1 zu Dieselkraftstoff nach den Spezifikationen dieser Verordnung sind für den Betrieb von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor zulässig. Der mit Fettsäuremethylester gemischte Dieselkraftstoff hat den in § 3 festgelegten Spezifikationen für Dieselkraftstoffe zu entsprechen.