§ 6a KStV (weggefallen)

Kraftstoffverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 6a KStV (1weggefallen) bis (4) (Anmseit 01.01.2013 weggefallen.: Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).

(5) Nachweispflicht über die Substitutionsmengen und Form der Nachweise:

1.

Der Substitutionsverpflichtete hat jährlich einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen von Biokraftstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen sowie von Otto- und Dieselkraftstoff zu erbringen. Dieser Nachweis muss für den Zeitraum eines Kalenderjahres spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen.

2.

Der Substitutionsnachweis kann vom Substitutionsverpflichteten entweder in Form eines Einzelnachweises oder im Rahmen einer Sammelmeldung der relevanten Fachverbände Mineralölindustrie, Energiehandel und ARGE flüssige Biokraftstoffe an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erbracht werden. Die zu verwendenden Formulare werden in Form eines Downloads auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereitgestellt.

(6) und (7) (Anm.: Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.2012
§ 6a KStV (1weggefallen) bis (4) (Anmseit 01.01.2013 weggefallen.: Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).

(5) Nachweispflicht über die Substitutionsmengen und Form der Nachweise:

1.

Der Substitutionsverpflichtete hat jährlich einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen von Biokraftstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen sowie von Otto- und Dieselkraftstoff zu erbringen. Dieser Nachweis muss für den Zeitraum eines Kalenderjahres spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen.

2.

Der Substitutionsnachweis kann vom Substitutionsverpflichteten entweder in Form eines Einzelnachweises oder im Rahmen einer Sammelmeldung der relevanten Fachverbände Mineralölindustrie, Energiehandel und ARGE flüssige Biokraftstoffe an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erbracht werden. Die zu verwendenden Formulare werden in Form eines Downloads auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereitgestellt.

(6) und (7) (Anm.: Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).

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