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Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit KompressionszündungsmotorAnl. 4 KStV (gemäß der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen)
Typ: Dieselkraftstoff
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Grenzwerte (2)
Merkmal (1weggefallen) Einheit Mindestwert Höchstwert
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Cetanzahl 51,0 --
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Dichte bei 15°C kg/m³ -- 845
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Siedeverlauf:
- 95% (v/v) °C -- 360
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Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe % m/m -- 11
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Schwefelgehalt mg/kg -- 50
mg/kg -- 10 (3)
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(1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1seit 04.12.2012 weggefallen. April 2004 oder die in ÖNORM C 1590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff B7 Anforderungen und Prüfverfahren “ vom 1. Oktober 2008 genannten Verfahren.
(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung der Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewendet; bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der in ISO 4259 (veröffentlicht 1995) beschriebenen Kriterien ausgewertet.
(3) Ab 1. Jänner 2005 muss Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg in Verkehr gebracht werden und im gesamten Bundesgebiet verfügbar sein. Außerdem muss – vorbehaltlich der Überprüfung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 – ab 1. Jänner 2009 der gesamte in Österreich in Verkehr gebrachte Dieselkraftstoff einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg aufweisen.
Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit KompressionszündungsmotorAnl. 4 KStV (gemäß der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen)
Typ: Dieselkraftstoff
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Grenzwerte (2)
Merkmal (1weggefallen) Einheit Mindestwert Höchstwert
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Cetanzahl 51,0 --
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Dichte bei 15°C kg/m³ -- 845
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Siedeverlauf:
- 95% (v/v) °C -- 360
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Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe % m/m -- 11
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Schwefelgehalt mg/kg -- 50
mg/kg -- 10 (3)
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(1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1seit 04.12.2012 weggefallen. April 2004 oder die in ÖNORM C 1590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff B7 Anforderungen und Prüfverfahren “ vom 1. Oktober 2008 genannten Verfahren.
(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung der Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewendet; bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der in ISO 4259 (veröffentlicht 1995) beschriebenen Kriterien ausgewertet.
(3) Ab 1. Jänner 2005 muss Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg in Verkehr gebracht werden und im gesamten Bundesgebiet verfügbar sein. Außerdem muss – vorbehaltlich der Überprüfung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 – ab 1. Jänner 2009 der gesamte in Österreich in Verkehr gebrachte Dieselkraftstoff einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg aufweisen.