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(2) Die Kesselprüfstelle hat binnen drei Monaten nach Einlangen der Auftragserteilung gemäß § 16 Abs. 1 die wiederkehrenden Untersuchungen durchzuführen. Der genaue Termin ist mit dem Betreiber zu vereinbaren.
(3) Findet die Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle anläßlich der Betriebsprüfung oder der wiederkehrenden Untersuchungen die Sicherheit der Anlage beeinträchtigende Mängel oder daß die Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern gemäß § 8 nicht eingehalten wurden, so hat sie den Betreiber hievon zu verständigen und je nach Schwere der Mängel deren Behebung und allfällige Sicherheitsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist oder die Einstellung des Betriebes zu verlangen und dieses Verlangen schriftlich festzuhalten. Nach Ablauf der Frist beziehungsweise vor Wiederaufnahme des Betriebes hat sich die Kesselprüfstelle über Auftrag des Betreibers von der Behebung der Mängel und vom Zustand der Anlage zu überzeugen.
(4) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder in jenen Fällen, in denen eine Herabsetzung des Betriebsdruckes oder die Betriebseinstellung als erforderlich erachtet wurde, hat die Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle die Behörde davon in Kenntnis zu setzen und die zur Behebung der Mängel erforderlich erscheinenden Maßnahmen anzugeben. Die Behörde hat durch bescheidmäßige Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Herstellung des von diesem Bundesgesetz geforderten Zustandes zu sorgen.
(2) Die Kesselprüfstelle hat binnen drei Monaten nach Einlangen der Auftragserteilung gemäß § 16 Abs. 1 die wiederkehrenden Untersuchungen durchzuführen. Der genaue Termin ist mit dem Betreiber zu vereinbaren.
(3) Findet die Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle anläßlich der Betriebsprüfung oder der wiederkehrenden Untersuchungen die Sicherheit der Anlage beeinträchtigende Mängel oder daß die Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern gemäß § 8 nicht eingehalten wurden, so hat sie den Betreiber hievon zu verständigen und je nach Schwere der Mängel deren Behebung und allfällige Sicherheitsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist oder die Einstellung des Betriebes zu verlangen und dieses Verlangen schriftlich festzuhalten. Nach Ablauf der Frist beziehungsweise vor Wiederaufnahme des Betriebes hat sich die Kesselprüfstelle über Auftrag des Betreibers von der Behebung der Mängel und vom Zustand der Anlage zu überzeugen.
(4) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder in jenen Fällen, in denen eine Herabsetzung des Betriebsdruckes oder die Betriebseinstellung als erforderlich erachtet wurde, hat die Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle die Behörde davon in Kenntnis zu setzen und die zur Behebung der Mängel erforderlich erscheinenden Maßnahmen anzugeben. Die Behörde hat durch bescheidmäßige Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Herstellung des von diesem Bundesgesetz geforderten Zustandes zu sorgen.