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Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind - ausgenommen bei Werksprüfstellen - die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI und § 37 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992§ 25a KG igF, zusätzlich zur Anwendung zu bringen(weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind - ausgenommen bei Werksprüfstellen - die Bestimmungen der Abschnitte römisch II bis römisch VI und Paragraph 37, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, igF, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.
Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind - ausgenommen bei Werksprüfstellen - die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI und § 37 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992§ 25a KG igF, zusätzlich zur Anwendung zu bringen(weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind - ausgenommen bei Werksprüfstellen - die Bestimmungen der Abschnitte römisch II bis römisch VI und Paragraph 37, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, igF, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.