§ 15 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter, die in Betrieb stehen, sind zur Beurteilung ihrer Betriebssicherheit nach Maßgabe der gemäß § 19 zu erlassenden Verordnungen in regelmäßigen Zeitabschnitten (Revisionsfristen) inneren und äußeren Untersuchungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder durch Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 zu unterziehen. In Betrieb stehende Rohrleitungen, bei denen ein hohes Gefahrenpotential gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt, sind in regelmäßigen Zeitabschnitten Druckprüfungen oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 zu unterziehen.Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter, die in Betrieb stehen, sind zur Beurteilung ihrer Betriebssicherheit nach Maßgabe der gemäß Paragraph 19, zu erlassenden Verordnungen in regelmäßigen Zeitabschnitten (Revisionsfristen) inneren und äußeren Untersuchungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, oder durch Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zu unterziehen. In Betrieb stehende Rohrleitungen, bei denen ein hohes Gefahrenpotential gemäß Paragraph 11, Absatz eins, vorliegt, sind in regelmäßigen Zeitabschnitten Druckprüfungen oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, oder Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Die innere Untersuchung hat sich auf den Zustand der druckbeaufschlagten Wandungen zu erstrecken.
  3. (3)Absatz 3Die äußere Untersuchung hat sich auf die Funktionssicherheit der Ausrüstung und auf den Zustand der druckbeaufschlagten Wandungen zu erstrecken, soweit diese ohne Entfernung von Isolation oder Mauerwerk zugänglich sind.
  4. (4)Absatz 4Die Durchführung der wiederkehrenden Druck- oder Dichtheitsprüfung hat gemäß § 12 Abs. 3 und 4 zu erfolgen, wobei für die Durchführung der Druckprüfung mit anderen inkompressiblen Medien als Wasser das Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle gemäß § 21 herzustellen ist.Die Durchführung der wiederkehrenden Druck- oder Dichtheitsprüfung hat gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 zu erfolgen, wobei für die Durchführung der Druckprüfung mit anderen inkompressiblen Medien als Wasser das Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle gemäß Paragraph 21, herzustellen ist.
  5. (5)Absatz 5Werden bereits in Betrieb gestandene Dampfkessel oder Druckbehälter an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr nicht in Betrieb, so ist vor Wiederaufnahme des Betriebes eine Überprüfung des inneren Zustandes und eine Betriebsprüfung durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder durch Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 vorzunehmen. Werden hiebei sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt, kann zusätzlich die Durchführung einer Druckprüfung verlangt werden.Werden bereits in Betrieb gestandene Dampfkessel oder Druckbehälter an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr nicht in Betrieb, so ist vor Wiederaufnahme des Betriebes eine Überprüfung des inneren Zustandes und eine Betriebsprüfung durch Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, oder durch Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, vorzunehmen. Werden hiebei sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt, kann zusätzlich die Durchführung einer Druckprüfung verlangt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Betreiber hat die Anlagen sachgemäß für die Durchführung der Prüfungen vorzubereiten, so daß sie möglichst unbehindert und ohne Gefährdung des Prüfpersonals oder anderer Personen durchgeführt werden können. Nach einer Druckprüfung hat er für das sachgerechte Absenken des Druckes zu sorgen.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 11 bis 15 zu kontrollieren. Der Betreiber hat hiezu den Behördenvertretern den Zutritt zu den Anlagen jederzeit zu gestatten. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 9 und 11 bis 15 hat die Behörde die Durchführung außerordentlicher Prüfungen innerhalb einer angemessenen Frist oder bei Gefahr im Verzug die sofortige Betriebseinstellung zu verfügen.Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 15 zu kontrollieren. Der Betreiber hat hiezu den Behördenvertretern den Zutritt zu den Anlagen jederzeit zu gestatten. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 11 bis 15 hat die Behörde die Durchführung außerordentlicher Prüfungen innerhalb einer angemessenen Frist oder bei Gefahr im Verzug die sofortige Betriebseinstellung zu verfügen.
§ 15 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter, die in Betrieb stehen, sind zur Beurteilung ihrer Betriebssicherheit nach Maßgabe der gemäß § 19 zu erlassenden Verordnungen in regelmäßigen Zeitabschnitten (Revisionsfristen) inneren und äußeren Untersuchungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder durch Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 zu unterziehen. In Betrieb stehende Rohrleitungen, bei denen ein hohes Gefahrenpotential gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt, sind in regelmäßigen Zeitabschnitten Druckprüfungen oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 zu unterziehen.Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter, die in Betrieb stehen, sind zur Beurteilung ihrer Betriebssicherheit nach Maßgabe der gemäß Paragraph 19, zu erlassenden Verordnungen in regelmäßigen Zeitabschnitten (Revisionsfristen) inneren und äußeren Untersuchungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, oder durch Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zu unterziehen. In Betrieb stehende Rohrleitungen, bei denen ein hohes Gefahrenpotential gemäß Paragraph 11, Absatz eins, vorliegt, sind in regelmäßigen Zeitabschnitten Druckprüfungen oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, oder Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Die innere Untersuchung hat sich auf den Zustand der druckbeaufschlagten Wandungen zu erstrecken.
  3. (3)Absatz 3Die äußere Untersuchung hat sich auf die Funktionssicherheit der Ausrüstung und auf den Zustand der druckbeaufschlagten Wandungen zu erstrecken, soweit diese ohne Entfernung von Isolation oder Mauerwerk zugänglich sind.
  4. (4)Absatz 4Die Durchführung der wiederkehrenden Druck- oder Dichtheitsprüfung hat gemäß § 12 Abs. 3 und 4 zu erfolgen, wobei für die Durchführung der Druckprüfung mit anderen inkompressiblen Medien als Wasser das Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle gemäß § 21 herzustellen ist.Die Durchführung der wiederkehrenden Druck- oder Dichtheitsprüfung hat gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 zu erfolgen, wobei für die Durchführung der Druckprüfung mit anderen inkompressiblen Medien als Wasser das Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle gemäß Paragraph 21, herzustellen ist.
  5. (5)Absatz 5Werden bereits in Betrieb gestandene Dampfkessel oder Druckbehälter an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr nicht in Betrieb, so ist vor Wiederaufnahme des Betriebes eine Überprüfung des inneren Zustandes und eine Betriebsprüfung durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder durch Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 vorzunehmen. Werden hiebei sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt, kann zusätzlich die Durchführung einer Druckprüfung verlangt werden.Werden bereits in Betrieb gestandene Dampfkessel oder Druckbehälter an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr nicht in Betrieb, so ist vor Wiederaufnahme des Betriebes eine Überprüfung des inneren Zustandes und eine Betriebsprüfung durch Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, oder durch Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, vorzunehmen. Werden hiebei sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt, kann zusätzlich die Durchführung einer Druckprüfung verlangt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Betreiber hat die Anlagen sachgemäß für die Durchführung der Prüfungen vorzubereiten, so daß sie möglichst unbehindert und ohne Gefährdung des Prüfpersonals oder anderer Personen durchgeführt werden können. Nach einer Druckprüfung hat er für das sachgerechte Absenken des Druckes zu sorgen.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 11 bis 15 zu kontrollieren. Der Betreiber hat hiezu den Behördenvertretern den Zutritt zu den Anlagen jederzeit zu gestatten. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 9 und 11 bis 15 hat die Behörde die Durchführung außerordentlicher Prüfungen innerhalb einer angemessenen Frist oder bei Gefahr im Verzug die sofortige Betriebseinstellung zu verfügen.Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 15 zu kontrollieren. Der Betreiber hat hiezu den Behördenvertretern den Zutritt zu den Anlagen jederzeit zu gestatten. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 11 bis 15 hat die Behörde die Durchführung außerordentlicher Prüfungen innerhalb einer angemessenen Frist oder bei Gefahr im Verzug die sofortige Betriebseinstellung zu verfügen.
§ 15 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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