§ 4 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDruckgeräte dürfen nur aus für ihren Verwendungszweck geeigneten Werkstoffen mit vom Werkstoffhersteller gewährleisteten Gütewerten nach geeigneten Verfahren gefertigt werden. Der Werkstoff muß für das Fertigungsverfahren geeignet sein. Für geschweißte Ausführungen muß überdies die Schweißeignung der Werkstoffe gegeben sein. Das Verlegen der Rohrleitungen hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Schweißverbindungen dürfen nur von hiezu technisch befähigten Betrieben von einschlägig geprüften Schweißern nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt werden. Die Qualität der ausgeführten Schweißverbindungen muß durch entsprechende Fertigungskontrollen gesichert sein.
  3. (3)Absatz 3Die Wandungen von Druckgeräten müssen den im Betrieb und bei der Druckprüfung zu erwartenden Beanspruchungen mit Sicherheit standhalten. Zu berücksichtigen sind insbesondere Betriebsdruck bzw. Füll- oder Entleerungsdruck sowie höchste oder tiefste Betriebstemperatur.
  4. (4)Absatz 4Die Konstruktion von Dampfkesseln, Druckbehältern und Versandbehältern hat die hinreichende Zugänglichkeit für Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Prüfung zu gewährleisten.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden auch auf Reparaturen Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 finden auch auf Reparaturen Anwendung.
  6. (6)Absatz 6Der Hersteller hat durch ein geeignetes Qualitätssicherungssystem sicherzustellen, daß die gefertigten Produkte den technischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  7. (7)Absatz 7Dampfkessel sind unter Bedachtnahme auf optimale Energienutzung auszulegen.
§ 4 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDruckgeräte dürfen nur aus für ihren Verwendungszweck geeigneten Werkstoffen mit vom Werkstoffhersteller gewährleisteten Gütewerten nach geeigneten Verfahren gefertigt werden. Der Werkstoff muß für das Fertigungsverfahren geeignet sein. Für geschweißte Ausführungen muß überdies die Schweißeignung der Werkstoffe gegeben sein. Das Verlegen der Rohrleitungen hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Schweißverbindungen dürfen nur von hiezu technisch befähigten Betrieben von einschlägig geprüften Schweißern nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt werden. Die Qualität der ausgeführten Schweißverbindungen muß durch entsprechende Fertigungskontrollen gesichert sein.
  3. (3)Absatz 3Die Wandungen von Druckgeräten müssen den im Betrieb und bei der Druckprüfung zu erwartenden Beanspruchungen mit Sicherheit standhalten. Zu berücksichtigen sind insbesondere Betriebsdruck bzw. Füll- oder Entleerungsdruck sowie höchste oder tiefste Betriebstemperatur.
  4. (4)Absatz 4Die Konstruktion von Dampfkesseln, Druckbehältern und Versandbehältern hat die hinreichende Zugänglichkeit für Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Prüfung zu gewährleisten.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden auch auf Reparaturen Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 finden auch auf Reparaturen Anwendung.
  6. (6)Absatz 6Der Hersteller hat durch ein geeignetes Qualitätssicherungssystem sicherzustellen, daß die gefertigten Produkte den technischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  7. (7)Absatz 7Dampfkessel sind unter Bedachtnahme auf optimale Energienutzung auszulegen.
§ 4 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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