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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 3 Abs. 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 bis 4, 9, 10 Abs. 4, 11 und 13 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenJugend betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 3 Abs. 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 bis 4, 9, 10 Abs. 4, 11 und 13 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenJugend betraut.