§ 18 FPVO 1993

Fertigpackungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.1993 bis 31.12.9999

Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.1993 bis 31.12.9999

Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat.

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