§ 5 KStV (weggefallen)

Kraftstoffverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.9999
§ 5 KStV (1weggefallen) Ottokraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Bioethanol enthaltenseit 04.12.2012 weggefallen.

(2) Dieselkraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Fettsäuremethylester enthalten.

(3) Mischprodukte nach Abs. 1 und 2 sind gemäß § 6b zu kennzeichnen.

Stand vor dem 03.12.2012

In Kraft vom 05.11.2004 bis 03.12.2012
§ 5 KStV (1weggefallen) Ottokraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Bioethanol enthaltenseit 04.12.2012 weggefallen.

(2) Dieselkraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Fettsäuremethylester enthalten.

(3) Mischprodukte nach Abs. 1 und 2 sind gemäß § 6b zu kennzeichnen.

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