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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dieselkraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Fettsäuremethylester enthalten.
(3) Mischprodukte nach Abs. 1 und 2 sind gemäß § 6b zu kennzeichnen.
(2) Dieselkraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Fettsäuremethylester enthalten.
(3) Mischprodukte nach Abs. 1 und 2 sind gemäß § 6b zu kennzeichnen.