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(2) Ab dem 1seit 04.12.2012 weggefallen. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang III und Dieselkraftstoffe den in Anhang IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen.
(2a) Ab dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen III und IV angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.
(3) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang I und III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang II und IV festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
(4) Die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.
(5) Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
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(2) Ab dem 1seit 04.12.2012 weggefallen. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang III und Dieselkraftstoffe den in Anhang IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen.
(2a) Ab dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen III und IV angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.
(3) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang I und III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang II und IV festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
(4) Die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.
(5) Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.