§ 10 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 10 KG (1weggefallen) Nähere Bestimmungen über

1.

die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern,

2.

Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,

3.

den Betrieb von Druckgeräten,

4.

Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,

5.

die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei Explosionen

sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu erlassen.

(2) Verordnungen gemäß Absseit 20.04.2016 weggefallen. 1 finden auf gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich Anwendung. Wenn gewerberechtliche Vorschriften über die nach Abs. 1 erlassenen Verordnungen hinausgehende Regelungen enthalten, die eine materienspezifische Abgrenzung nicht zulassen, finden die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
§ 10 KG (1weggefallen) Nähere Bestimmungen über

1.

die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern,

2.

Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,

3.

den Betrieb von Druckgeräten,

4.

Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,

5.

die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei Explosionen

sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu erlassen.

(2) Verordnungen gemäß Absseit 20.04.2016 weggefallen. 1 finden auf gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich Anwendung. Wenn gewerberechtliche Vorschriften über die nach Abs. 1 erlassenen Verordnungen hinausgehende Regelungen enthalten, die eine materienspezifische Abgrenzung nicht zulassen, finden die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.

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