§ 8 AV

Anhörungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999

Über die Anhörung ist ein zusammenfassendes Protokoll zu erstellen, in dem der Inhalt der bei der Anhörung getroffenen Aussagen zumindest stichwortartig wiederzugeben ist. Das Protokoll ist dem Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, und weiters dem zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß der Gentechnikkommission unverzüglich zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999

Über die Anhörung ist ein zusammenfassendes Protokoll zu erstellen, in dem der Inhalt der bei der Anhörung getroffenen Aussagen zumindest stichwortartig wiederzugeben ist. Das Protokoll ist dem Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, und weiters dem zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß der Gentechnikkommission unverzüglich zu übermitteln.

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