§ 2 DKBG Gegenstand des Gesetzes und Begriffsbestimmungen

Dampfkesselbetriebsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.

(2) Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.

(2) Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz.

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