§ 3 BANU – V Definitionen der rechtlichen Zusatzinformationen

Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Die rechtlichen Zusatzinformationen sind bei Vorliegen der rechtlichen Gegebenheiten neben den Nutzungen im Kataster ersichtlich zu machen.

(2) „Rechtlich Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche, auf der Weinanbau gemäß den Weinbaugesetzen der Länder erlaubt ist, die vorübergehend aber anderweitig genutzt wird.

(3) „Rechtlich kein Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Weingarten) ist eine mit Weinreben bestockte Fläche, auf der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder Weinbau nicht gestattet ist.

(4) „Rechtlich Wald“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche verschiedenster Nutzung, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, als Wald gilt (zB Flächen mit befristeter Rodungsbewilligung).

(5) „Rechtlich nicht Wald“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Wald) ist eine Fläche der Benützungsart Wald, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gilt (zB Flächen nach § 1a Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Die rechtlichen Zusatzinformationen sind bei Vorliegen der rechtlichen Gegebenheiten neben den Nutzungen im Kataster ersichtlich zu machen.

(2) „Rechtlich Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche, auf der Weinanbau gemäß den Weinbaugesetzen der Länder erlaubt ist, die vorübergehend aber anderweitig genutzt wird.

(3) „Rechtlich kein Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Weingarten) ist eine mit Weinreben bestockte Fläche, auf der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder Weinbau nicht gestattet ist.

(4) „Rechtlich Wald“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche verschiedenster Nutzung, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, als Wald gilt (zB Flächen mit befristeter Rodungsbewilligung).

(5) „Rechtlich nicht Wald“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Wald) ist eine Fläche der Benützungsart Wald, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gilt (zB Flächen nach § 1a Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975).

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