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§ 11. (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
1. | Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind: |
Packungsgröße in Mindestschriftgröße
Gramm Zentiliter in Millimeter
---------------------------------------------------------------------
bis 50 bis 5 2
---------------------------------------------------------------------
> 50 bis 200 5 bis 20 3
---------------------------------------------------------------------
> 200 bis 1 000 20 bis 100 4
---------------------------------------------------------------------
> 1 000 > 100 6
---------------------------------------------------------------------
Packungsgröße in | Mindestschriftgröße in Millimeter | |||||||
Gramm | Zentiliter | |||||||
|
| bis | 50 |
|
| bis | 5 | 2 |
> | 50 | bis | 200 | > | 5 | bis | 20 | 3 |
> | 200 | bis | 1 000 | > | 20 | bis | 100 | 4 |
> | 1 000 |
|
| > | 100 |
|
| 6 |
2. | ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs. |
(2) Andere als die in den Anhängen 4 und 5im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegengesetzteentgegen gesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.
(3) Wird das Zeichen nach § 10 Abs. 1 auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.
(4) Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.
§ 11. (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
1. | Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind: |
Packungsgröße in Mindestschriftgröße
Gramm Zentiliter in Millimeter
---------------------------------------------------------------------
bis 50 bis 5 2
---------------------------------------------------------------------
> 50 bis 200 5 bis 20 3
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> 200 bis 1 000 20 bis 100 4
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> 1 000 > 100 6
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Packungsgröße in | Mindestschriftgröße in Millimeter | |||||||
Gramm | Zentiliter | |||||||
|
| bis | 50 |
|
| bis | 5 | 2 |
> | 50 | bis | 200 | > | 5 | bis | 20 | 3 |
> | 200 | bis | 1 000 | > | 20 | bis | 100 | 4 |
> | 1 000 |
|
| > | 100 |
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2. | ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs. |
(2) Andere als die in den Anhängen 4 und 5im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegengesetzteentgegen gesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.
(3) Wird das Zeichen nach § 10 Abs. 1 auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.
(4) Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.