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Anhörungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999

zu § 3 Abs. 2

A. Kurzfassung des Antrags von Arbeiten mit GVO im geschlossenen System und Angaben zur Anhörung

1.

Name und Anschrift des Antragstellers.

2.

Zusammenfassende Beschreibung der verwendeten GVO.

3.

Zweck der Arbeiten mit GVO und Ort der Anwendung.

4.

Zusammenfassung der Methoden und Pläne zur Überwachung der GVO und für Notfallmaßnahmen.

5.

Zusammenfassung der Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit von Mensch und Umwelt nachteiligen Wirkungen.

6.

Ort und Termin der Anhörung.

B. Kurzfassung des Antrags auf Freisetzung von GVO und Angaben zur Anhörung

1.

Name und Anschrift des Antragstellers.

2.

Zusammenfassende Beschreibung der freizusetzenden GVO.

3.

Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung.

4.

Zusammenfassung der Methoden und Pläne zur Überwachung der GVO und für Notfallmaßnahmen.

5.

Zusammenfassung der Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit von Mensch und Umwelt nachteiligen Wirkungen.

6.

Ort und Termin der Anhörung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999

zu § 3 Abs. 2

A. Kurzfassung des Antrags von Arbeiten mit GVO im geschlossenen System und Angaben zur Anhörung

1.

Name und Anschrift des Antragstellers.

2.

Zusammenfassende Beschreibung der verwendeten GVO.

3.

Zweck der Arbeiten mit GVO und Ort der Anwendung.

4.

Zusammenfassung der Methoden und Pläne zur Überwachung der GVO und für Notfallmaßnahmen.

5.

Zusammenfassung der Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit von Mensch und Umwelt nachteiligen Wirkungen.

6.

Ort und Termin der Anhörung.

B. Kurzfassung des Antrags auf Freisetzung von GVO und Angaben zur Anhörung

1.

Name und Anschrift des Antragstellers.

2.

Zusammenfassende Beschreibung der freizusetzenden GVO.

3.

Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung.

4.

Zusammenfassung der Methoden und Pläne zur Überwachung der GVO und für Notfallmaßnahmen.

5.

Zusammenfassung der Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit von Mensch und Umwelt nachteiligen Wirkungen.

6.

Ort und Termin der Anhörung.

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