§ 5 DKBG Ausübung des Betriebswärterdienstes

Dampfkesselbetriebsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahrung des sicheren Betriebes eines Dampfkessels oder einer Wärmekraftmaschine ist in der Regel die ständige Anwesenheit des Betriebswärters erforderlich. Bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen darf sich der Betriebswärter, soweit sicherheitstechnisch vertretbar, von der Anlage entfernen. Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften gewährten Beurlaubung oder im Falle einer Erkrankung dürfen Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen auch von einer sachkundigen Hilfsperson beaufsichtigt werden, wenn diese Hilfsperson dem § 3 Abs. 2 entspricht und vorher vom Betriebswärter mit seinen Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden ist.

(2) Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen ohne ständige Beaufsichtigung und über die Verwendung von Hilfspersonen für ihre Bedienung und Beaufsichtigung sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Familie und VerkehrJugend festzulegen.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.01.1993 bis 18.08.2009

(1) Zur Wahrung des sicheren Betriebes eines Dampfkessels oder einer Wärmekraftmaschine ist in der Regel die ständige Anwesenheit des Betriebswärters erforderlich. Bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen darf sich der Betriebswärter, soweit sicherheitstechnisch vertretbar, von der Anlage entfernen. Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften gewährten Beurlaubung oder im Falle einer Erkrankung dürfen Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen auch von einer sachkundigen Hilfsperson beaufsichtigt werden, wenn diese Hilfsperson dem § 3 Abs. 2 entspricht und vorher vom Betriebswärter mit seinen Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden ist.

(2) Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen ohne ständige Beaufsichtigung und über die Verwendung von Hilfspersonen für ihre Bedienung und Beaufsichtigung sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Familie und VerkehrJugend festzulegen.

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