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(2) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat anhand der Berichte gemäß Abs. 1 sowie § 9 Abs. 7 eine Statistik unter den Gesichtspunkten der Sicherheitstechnik, der Information der Wirtschaft und der Kontrolle der Überwachung zu erstellen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Berichte sowie über den Umfang der Statistik und deren Veröffentlichung sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.
(2) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat anhand der Berichte gemäß Abs. 1 sowie § 9 Abs. 7 eine Statistik unter den Gesichtspunkten der Sicherheitstechnik, der Information der Wirtschaft und der Kontrolle der Überwachung zu erstellen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Berichte sowie über den Umfang der Statistik und deren Veröffentlichung sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.