§ 7 FPVO 1993 Fertigpackungen

Fertigpackungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 7, (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die

  1. a)Litera abestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
  2. b)Litera bin Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
  3. c)Litera cnicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
  4. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
    1. a)Litera abestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
    2. b)Litera bin Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
    3. c)Litera cnicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
  5. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
    1. 1.Ziffer einsfür Erzeugnisse nach Anhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden;
    2. 2.Ziffer 2für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen;
    3. 3.Ziffer 3für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
    4. 4.Ziffer 4für geeichte formbeständige Behältnisse;
    5. 5.Ziffer 5für Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, und für die in dieser Verordnung keine verbindlichen Werte festgelegt sind.
  1. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
    1. 1.Ziffer einsfür die folgenden Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden:
      1. a)Litera aErzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 1.A, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen;
      2. b)Litera bErzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 5.1 bis 5.5, Anhang 4 Nummer 6 sowie Anhang 5;
      3. c)Litera cErzeugnisse, die nach Gewicht oder Volumen abgefüllt werden und für die in den Anhängen keine verbindlichen Werte festgelegt sind;
    2. 2.Ziffer 2für Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 2.A und Nummer 4, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-Free-Shops bestimmt sind;
    3. 3.Ziffer 3für Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 6, die zum Zwecke der Fertigstellung halbfertiger Waren in Verbindung mit diesen in den Verkehr gebracht werden;
    4. 4.Ziffer 4für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen;
    5. 5.Ziffer 5für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
    6. 6.Ziffer 6für geeichte formbeständige Behältnisse.

Stand vor dem 20.04.2009

In Kraft vom 22.12.1993 bis 20.04.2009
Paragraph 7, (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die

  1. a)Litera abestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
  2. b)Litera bin Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
  3. c)Litera cnicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
  4. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
    1. a)Litera abestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
    2. b)Litera bin Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
    3. c)Litera cnicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
  5. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
    1. 1.Ziffer einsfür Erzeugnisse nach Anhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden;
    2. 2.Ziffer 2für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen;
    3. 3.Ziffer 3für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
    4. 4.Ziffer 4für geeichte formbeständige Behältnisse;
    5. 5.Ziffer 5für Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, und für die in dieser Verordnung keine verbindlichen Werte festgelegt sind.
  1. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
    1. 1.Ziffer einsfür die folgenden Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden:
      1. a)Litera aErzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 1.A, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen;
      2. b)Litera bErzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 5.1 bis 5.5, Anhang 4 Nummer 6 sowie Anhang 5;
      3. c)Litera cErzeugnisse, die nach Gewicht oder Volumen abgefüllt werden und für die in den Anhängen keine verbindlichen Werte festgelegt sind;
    2. 2.Ziffer 2für Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 2.A und Nummer 4, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-Free-Shops bestimmt sind;
    3. 3.Ziffer 3für Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 6, die zum Zwecke der Fertigstellung halbfertiger Waren in Verbindung mit diesen in den Verkehr gebracht werden;
    4. 4.Ziffer 4für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen;
    5. 5.Ziffer 5für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
    6. 6.Ziffer 6für geeichte formbeständige Behältnisse.

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