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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Angabe und Definition der Benützungsarten und Nutzungen im Grenzkataster (Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung – BANU – V)
StF: BGBl. II Nr. 116/2010
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes (VermG) BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 wird verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Angabe und Definition der Benützungsarten und Nutzungen im Grenzkataster (Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung – BANU – V)
StF: BGBl. II Nr. 116/2010
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes (VermG) BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 wird verordnet: