(1)Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (§ 33 Abs.2).Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (Paragraph 33, Absatz ,).(2)Absatz 2Ausnahmen von der Verpflicht... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 15.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 122/2024 § 0 gültig von 18.04.2024 bis 14.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/202... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Personen, die am 1. Oktober 1997 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 bis längstens 31. Oktober 1997 abzugeben.Personen, die am 1. Oktober 1997 die... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsBundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 166/2017;Bundesverfassungsgesetz über d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung ... mehr lesen...