(1)Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (§ 33 Abs.2).Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (Paragraph 33, Absatz ,).(2)Absatz 2Ausnahmen von der Verpflicht... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 15.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 122/2024 § 0 gültig von 18.04.2024 bis 14.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/202... mehr lesen...