§ 1 DKBG Geltungsbereich

Dampfkesselbetriebsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen

  1. a)Litera aDampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, fallen;Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, fallen;
  2. 1.Ziffer einsDampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, fallen;Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2007,, fallen;
  3. b)2.Litera bZiffer 2Wärmekraftmaschinen (Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen oder Turbinen), soweit sie nicht zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, Eisenbahnfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder FlugzeugenLuftfahrzeugen dienen.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.01.1993 bis 18.08.2009
§ 1.Paragraph eins,

Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen

  1. a)Litera aDampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, fallen;Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, fallen;
  2. 1.Ziffer einsDampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, fallen;Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2007,, fallen;
  3. b)2.Litera bZiffer 2Wärmekraftmaschinen (Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen oder Turbinen), soweit sie nicht zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, Eisenbahnfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder FlugzeugenLuftfahrzeugen dienen.

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