(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Beginn des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.(2)Absatz 2Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigung zur Abhaltung von Veranstaltungen erlöschen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht länger befristet sind. Die Vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen § 40 Abs. 1 des Bankwesengesetzes entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat d... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 59 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 59, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 4 Abs 1, 13 Abs 1, 14 Abs 2, 21 Abs 1, 33 Abs 1 und 6, 5... mehr lesen...
(1)Absatz einsRechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck1.Ziffer einsder Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 21) sowieder Dokumentation und Auskunftserteilung (Paragraph 21,) sowie2.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien gilt Folgendes:1.Ziffer einsAbweichend von § 12a Abs 1 lit a, Abs 2 und Abs 3, § 12c Abs 2 und § 12d zweiter Satz ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Am... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 12 Abs 2, 43 Abs 3 und 45 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz 2,, 43 Absatz 3 und 45 Absatz 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer nach § 43 Abs. 2 lit. e benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung und der Regulierungsbehörde jährlich spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen zu übermitteln und diesen in geeigneter Weise (z. B. auf der Intern... mehr lesen...
(1)Absatz einsVersorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem I... mehr lesen...
(1)Absatz einsEmission ist die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.(2)Absatz 2Emissionsgrenzwert ist die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parame... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 10 Abs. 2Die Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 10, Absatz 2,a)Litera aden Antragsteller erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 nach § 13 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsUm die Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.(2)Absatz 2Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAgentur ist die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2019/942.(1a)Absatz eins aAggregierung ist eine von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Kundenlasten oder erzeugte Elektrizität zum Kau... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in der Anlage angeführten, nach § 45 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten nach § 4 und nach § 20 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 31/1951 bleiben so lange in Geltung, bis dur... mehr lesen...
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, S. 193,Richtlin... mehr lesen...
(1)Absatz einsWera)Litera aein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 6,, 7 Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4,, 27 Absatz 3 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.(2)Absatz 2Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Ver... mehr lesen...
Die Abgabe von Äußerungen nach § 30 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 sowie das den Gemeinden nach § 43 Abs. 8 zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die Abgabe von Äußerungen nach Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 4, sowie das den Gemeinden nach Parag... mehr lesen...
(1)Absatz einsHata)Litera adie Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den Pa... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,a)Litera awenn das Vorhaben, für das die Bewilligung bean... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil A und B genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Hinsichtlich der geschützten Vogelarten ist es verboten,Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnunga)Litera adie im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unddie im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten undb)Litera bandere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnunga)Litera adie im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unddie im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten undb)Litera bandere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Best... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbesta... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öff... mehr lesen...
(1)Absatz einsMaßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie ... mehr lesen...