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(2) Die Durchführung der ersten Druckprüfung oder Dichtheitsprüfung erfolgt durch Erstprüfstellen gemäß § 20 oder durch den Hersteller gemäß § 22 Abs. 1.
(3) Die erste Druckprüfung ist mit technisch inkompressiblen Medien mit einem den festgesetzten höchsten Betriebsdruck übersteigenden Prüfdruck vorzunehmen. Während der Druckprüfung dürfen keine Undichtheiten oder unzulässigen Formänderungen auftreten. Die erste Druckprüfung kann in begründeten Fällen mit Zustimmung der Behörde mit verdichteten Gasen erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß im Falle von Undichtheiten oder einer Explosion Gefahren für Leben und Gesundheit oder eine Gefährdung fremden Eigentums abgewendet sind. Für die erste Druckprüfung mit anderen inkompressiblen Medien als Wasser ist nachweislich das Einvernehmen der befaßten Erstprüfstelle einzuholen, sofern die Erstprüfstelle nicht selbst diese Prüfung durchführt.
(4) Wird die Ausrüstung eines Druckgerätes für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe erst nach Durchführung der ersten Druckprüfung angebracht, ist nach Anbringung der Ausrüstung eine Prüfung auf Dichtheit (Dichtheitsprüfung) durchzuführen.
(5) Die Höhe des Prüfdruckes richtet sich nach den Betriebsbedingungen, den verwendeten Werkstoffen, der Besichtigbarkeit der Innenwandungen und der Höhe des Gefahrenpotentials. Die Höhe des Prüfdruckes ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Durchführung der ersten Druckprüfung oder Dichtheitsprüfung erfolgt durch Erstprüfstellen gemäß § 20 oder durch den Hersteller gemäß § 22 Abs. 1.
(3) Die erste Druckprüfung ist mit technisch inkompressiblen Medien mit einem den festgesetzten höchsten Betriebsdruck übersteigenden Prüfdruck vorzunehmen. Während der Druckprüfung dürfen keine Undichtheiten oder unzulässigen Formänderungen auftreten. Die erste Druckprüfung kann in begründeten Fällen mit Zustimmung der Behörde mit verdichteten Gasen erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß im Falle von Undichtheiten oder einer Explosion Gefahren für Leben und Gesundheit oder eine Gefährdung fremden Eigentums abgewendet sind. Für die erste Druckprüfung mit anderen inkompressiblen Medien als Wasser ist nachweislich das Einvernehmen der befaßten Erstprüfstelle einzuholen, sofern die Erstprüfstelle nicht selbst diese Prüfung durchführt.
(4) Wird die Ausrüstung eines Druckgerätes für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe erst nach Durchführung der ersten Druckprüfung angebracht, ist nach Anbringung der Ausrüstung eine Prüfung auf Dichtheit (Dichtheitsprüfung) durchzuführen.
(5) Die Höhe des Prüfdruckes richtet sich nach den Betriebsbedingungen, den verwendeten Werkstoffen, der Besichtigbarkeit der Innenwandungen und der Höhe des Gefahrenpotentials. Die Höhe des Prüfdruckes ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.