§ 3 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 3 KG (1weggefallen) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für:

1.

Dampfkessel zur Erzeugung von

a)

Wasserdampf mit einem 0,5 bar übersteigenden Druck;

b)

erhitztem Wasser mit einer 110 ºC übersteigenden Temperatur.

2.

Druckbehälter für

a)

Dämpfe oder Flüssigkeiten mit einem 0,5 bar übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck;

b)

Flüssigkeiten, deren festgesetzte höchste Betriebstemperatur die einem Druck von 0,5 bar entsprechende Sattdampftemperatur übersteigt;

c)

Gase, ausgenommen verdichtete und unter Druck gelöste Gase mit einem 0,5 bar nicht übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck und tiefkalte Gase mit einem 0,01 bar nicht übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck.

d)

Gase oder Dämpfe mit einem -0,3 bar unterschreitenden Unterdruck.

3.

Versandbehälter für Gase, deren kritische Temperatur unter 50 ºC liegt oder die bei 50 ºC einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck haben.

Für Versandbehälter, die nur zum Zwecke der Be- oder Entladung unter den Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch drucklos sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur wenn dieser 0,5 bar übersteigt.

4.

Rohrleitungen, die nicht dem Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen oder nicht der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas oder nicht als zur Gasverbrauchseinrichtung führende Gasrohrleitungen der Gasversorgungsunternehmen dienen, für festgesetzte höchste Betriebsdrücke von mehr als 0,5 bar sowie mit einem -0,3 bar unterschreitenden Unterdruck.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für:

1.

Druckgeräte, die für die Ausfuhr hergestellt werden, solange sie nicht im Inland betrieben werden; doch sind im Falle eines probeweisen Betriebes die Bestimmungen des § 12 zu beachten.

2.

Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im Durchgangsverkehr (Transit) oder nur zur Füllung oder Entleerung eingesandt und danach wieder ausgeführt werden. Diese Versandbehälter müssen jedoch im Ausland zugelassen sein und der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID), BGBl. Nr. 137/1967, bzw. dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, entsprechen.

3.

Druckgeräte der nach dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, der Aufsicht der Luftfahrtbehörden unterstehenden Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte.

4.

Druckgeräte,

a)

nicht österreichischer Schiffe und

b)

österreichischer (Hoch-)Seeschiffe, soweit die Vorschriften einer Klassifikationsgesellschaft im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, deren Klasse das Seeschiff besitzt, Bestimmungen zur Wahrung der Sicherheit von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung fremden Eigentums im Sinne des § 1 enthalten.

5.

Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterstehen.

6.

Aus hochelastischen Werkstoffen bestehende Druckbehälter oder Versandbehälter, die mit unbrennbaren, nicht giftigen, nicht ätzenden, verdichteten Gasen beschickt sind (zB luft- oder gasgefüllte Radreifen).

7.

Unter innerem Überdruck stehende, hermetisch gekapselte Motoren- oder Maschinengehäuse (zB Turbinen- oder Generatorgehäuse)

(3) Ist auf Grund einer besonderen Bauart die Qualifikation eines Gerätes als Druckgerät oder die Zuordnung einer Gefäß- oder Rohranordnung als Druckgeräteart zweifelhaft, so entscheidet darüber auf Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Funktions- und Betriebsweiseseit 20.04.2016 weggefallen. Qualifikationen und Zuordnungen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung vorzunehmen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
§ 3 KG (1weggefallen) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für:

1.

Dampfkessel zur Erzeugung von

a)

Wasserdampf mit einem 0,5 bar übersteigenden Druck;

b)

erhitztem Wasser mit einer 110 ºC übersteigenden Temperatur.

2.

Druckbehälter für

a)

Dämpfe oder Flüssigkeiten mit einem 0,5 bar übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck;

b)

Flüssigkeiten, deren festgesetzte höchste Betriebstemperatur die einem Druck von 0,5 bar entsprechende Sattdampftemperatur übersteigt;

c)

Gase, ausgenommen verdichtete und unter Druck gelöste Gase mit einem 0,5 bar nicht übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck und tiefkalte Gase mit einem 0,01 bar nicht übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck.

d)

Gase oder Dämpfe mit einem -0,3 bar unterschreitenden Unterdruck.

3.

Versandbehälter für Gase, deren kritische Temperatur unter 50 ºC liegt oder die bei 50 ºC einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck haben.

Für Versandbehälter, die nur zum Zwecke der Be- oder Entladung unter den Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch drucklos sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur wenn dieser 0,5 bar übersteigt.

4.

Rohrleitungen, die nicht dem Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen oder nicht der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas oder nicht als zur Gasverbrauchseinrichtung führende Gasrohrleitungen der Gasversorgungsunternehmen dienen, für festgesetzte höchste Betriebsdrücke von mehr als 0,5 bar sowie mit einem -0,3 bar unterschreitenden Unterdruck.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für:

1.

Druckgeräte, die für die Ausfuhr hergestellt werden, solange sie nicht im Inland betrieben werden; doch sind im Falle eines probeweisen Betriebes die Bestimmungen des § 12 zu beachten.

2.

Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im Durchgangsverkehr (Transit) oder nur zur Füllung oder Entleerung eingesandt und danach wieder ausgeführt werden. Diese Versandbehälter müssen jedoch im Ausland zugelassen sein und der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID), BGBl. Nr. 137/1967, bzw. dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, entsprechen.

3.

Druckgeräte der nach dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, der Aufsicht der Luftfahrtbehörden unterstehenden Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte.

4.

Druckgeräte,

a)

nicht österreichischer Schiffe und

b)

österreichischer (Hoch-)Seeschiffe, soweit die Vorschriften einer Klassifikationsgesellschaft im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, deren Klasse das Seeschiff besitzt, Bestimmungen zur Wahrung der Sicherheit von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung fremden Eigentums im Sinne des § 1 enthalten.

5.

Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterstehen.

6.

Aus hochelastischen Werkstoffen bestehende Druckbehälter oder Versandbehälter, die mit unbrennbaren, nicht giftigen, nicht ätzenden, verdichteten Gasen beschickt sind (zB luft- oder gasgefüllte Radreifen).

7.

Unter innerem Überdruck stehende, hermetisch gekapselte Motoren- oder Maschinengehäuse (zB Turbinen- oder Generatorgehäuse)

(3) Ist auf Grund einer besonderen Bauart die Qualifikation eines Gerätes als Druckgerät oder die Zuordnung einer Gefäß- oder Rohranordnung als Druckgeräteart zweifelhaft, so entscheidet darüber auf Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Funktions- und Betriebsweiseseit 20.04.2016 weggefallen. Qualifikationen und Zuordnungen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung vorzunehmen.

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