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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für:
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(3) Ist auf Grund einer besonderen Bauart die Qualifikation eines Gerätes als Druckgerät oder die Zuordnung einer Gefäß- oder Rohranordnung als Druckgeräteart zweifelhaft, so entscheidet darüber auf Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Funktions- und Betriebsweiseseit 20.04.2016 weggefallen. Qualifikationen und Zuordnungen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung vorzunehmen.
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(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für:
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(3) Ist auf Grund einer besonderen Bauart die Qualifikation eines Gerätes als Druckgerät oder die Zuordnung einer Gefäß- oder Rohranordnung als Druckgeräteart zweifelhaft, so entscheidet darüber auf Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Funktions- und Betriebsweiseseit 20.04.2016 weggefallen. Qualifikationen und Zuordnungen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung vorzunehmen.