§ 14 FPVO 1993 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen

Fertigpackungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2009 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14, (1)

Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten GetränkenErzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht. Dabei gelten für die Erzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbestimmungen des Anhanges 4.

  1. (2)Absatz 2Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 3 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen.

Stand vor dem 20.04.2009

In Kraft vom 22.12.1993 bis 20.04.2009
§ 14.Paragraph 14, (1)

Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten GetränkenErzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht. Dabei gelten für die Erzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbestimmungen des Anhanges 4.

  1. (2)Absatz 2Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 3 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen.

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