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Verbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von
Fertigpackungen
§ 14. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten GetränkenErzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht.
(2) Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so Dabei gelten die in Anhang 3 genannten Werte für die einzelnen FertigpackungenErzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbestimmungen des Anhanges 4.
Verbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von
Fertigpackungen
§ 14. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten GetränkenErzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht.
(2) Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so Dabei gelten die in Anhang 3 genannten Werte für die einzelnen FertigpackungenErzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbestimmungen des Anhanges 4.