§ 14 FPVO 1993

Fertigpackungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2009 bis 31.12.9999

Verbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von

Fertigpackungen

§ 14. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten GetränkenErzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht.

(2) Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so Dabei gelten die in Anhang 3 genannten Werte für die einzelnen FertigpackungenErzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbestimmungen des Anhanges 4.

Stand vor dem 20.04.2009

In Kraft vom 22.12.1993 bis 20.04.2009

Verbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von

Fertigpackungen

§ 14. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten GetränkenErzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht.

(2) Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so Dabei gelten die in Anhang 3 genannten Werte für die einzelnen FertigpackungenErzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbestimmungen des Anhanges 4.

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