§ 4 BANU – V Richtwerte für Mindestflächen

Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Streifenförmige Landschaftselemente werden ab einer Breite von 4 m dargestellt. Befestigte Verkehrswege und fließende Gewässer werden auch unter einer Breite von 4 m dargestellt.
  3. (3)Absatz 3Alpen, Fels, Geröll, vegetationsarme Flächen, sowie Gletscher werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Nutzung größer als 2 000 m² ist.
  4. (4)Absatz 4Wald wird ab einer Mindestbreite von 10 m und einer Mindestgröße von 1 000 m² dargestellt.
  5. (5)Absatz 5Die übrigen Benützungsarten oder Nutzungen werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung größer als 200 m² ist.
  6. (6)Absatz 6Sind Grundstücke kleiner als die für die Ausweisung der Benützungsart oder Nutzung festgelegte Mindestfläche, so wird dennoch die überwiegende Benützungsart oder Nutzung ausgewiesen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Streifenförmige Landschaftselemente werden ab einer Breite von 4 m dargestellt. Befestigte Verkehrswege und fließende Gewässer werden auch unter einer Breite von 4 m dargestellt.
  3. (3)Absatz 3Alpen, Fels, Geröll, vegetationsarme Flächen, sowie Gletscher werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Nutzung größer als 2 000 m² ist.
  4. (4)Absatz 4Wald wird ab einer Mindestbreite von 10 m und einer Mindestgröße von 1 000 m² dargestellt.
  5. (5)Absatz 5Die übrigen Benützungsarten oder Nutzungen werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung größer als 200 m² ist.
  6. (6)Absatz 6Sind Grundstücke kleiner als die für die Ausweisung der Benützungsart oder Nutzung festgelegte Mindestfläche, so wird dennoch die überwiegende Benützungsart oder Nutzung ausgewiesen.

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